Die in der Generalversammlung v. 2. Juli 1902
Revidierten $$ der Statuten.
S$8$ 1—9 wie bisher.
$ 10. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten
der Gesellschaft, den Präsidenten der fünf in S$ 21—26 be-
nannten ständigen Kommissionen und fünf weitern Mitgliedern,
von denen eines vom Stadtrat Zürich ernannt wird. Die Wahl
der übrigen wird von der Generalversammlung in geheimer
Abstimmung durch absolutes Stimmenmehr vorgenommen.
Mindestens vier Mitglieder des Vorstandes sollen aus-
übende Künstler sein.
$ 11. Der Vorstand überwacht die gesamte Verwaltung,
erlässt auf Antrag der Spezialkommissionen die nötigen Regle-
mente und fasst Beschluss über Anregungen zu neuen Unter-
nechmungen, sei es aus eigener Initiative, sei es auf Antrag
der Kommissionen oder in Ausführung von Beschlüssen der
Gesellschaft. Er stellt die Jahresrechnung, entwirft das Bud-
yet und erlässt den Jahresbericht an die Generalversammlung
der Gesellschaft.
$ 12. Der Vorstand ist beschlussfühig, wenn auf voraus-
gegangene Einladung wenigstens fünf Mitglieder in der Sitzung
anwesend sind.
SS 13—15 wie bisher.
5 16. Der TWizepräsident wird alljährlich vom Vorstand
aus seiner Mitte gewählt. In Verhinderung des Präsidenten
übt er stellvertretend dessen Funktionen aus.
$S 17—18 wie bisher.
S$ 19. Dem Vorstand ist ein von ihm bestelltes besoldetes
Bureau (Sekretär und Konservator und allfälliges Hilfspersonal)
beigegeben.
S$ 20. Dem Sekretär und Konserrator liegt vornehmlich
die Besorgung nachstehender Geschäfte ob.... (weiter, wie
bisher $ 19).