Volltext: Jahresbericht 1905 und Verzeichnis der Mitglieder vom 1. Juni 1906 (1905)

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Vertrag zwischen der Stadt Zürich 
und der Zürcher Kunstgesellschaft 
über die 
Errichtung eines Kunsthauses. 
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1. Die Stadt Zürich tritt der Zürcher Kunstgesellschaft 
zur Erstellung eines Kunsthauses unentgeltlich zu Eigentum 
ab das Areal zwischen der Rämistrasse, dem Heimplatz, der 
verlängerten Kantonsschulstrasse und dem Hirschengraben. 
2, Die Uebergabe dieses Areals geschieht wie folgt: 
A. Sofort nach beidseitiger Vertragsgenehmigung und 
der in Art. 3 vorgeschriebenen Beibringung des Finanz- 
ausweises wird an die Gesellschaft übergeben : 
I. Dasjenige Teilstück des Gutes zum Lindenthal, das 
begrenzt ıst von der Rämistrasse, dem Heimplatz, 
der Grenze gegen das Krautgartenareal und einer von 
der Baulinie der Kantonsschulstrasse, in einem Ab- 
stande von 39,6 m von der Baulinie des Heimplatzes, 
ausgehenden senkrechten geraden Verbindungslinie 
bis zur Rämistrasse, wobei vor Uebergabe der sub B 
und C genannten Parzellen keine Hochbaute näher als 
2 m an diese Verbindungslinie gestellt werden darf, 
IL. der nach Ziffer 1 der Kunstgesellschaft überlassene 
Teil des Krautgartenareals. 
B. Drei Monate nach dem Aufhören des Niessbrauches 
am Gute zum Lindental wird der Gesellschaft der gesamte 
Rest der Liegenschaft übertragen, mit dem Vorbehalte. 
dass die bestehenden Mietverträge immerhin zu respek- 
tieren sind.
	        
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