Volltext: Jahresbericht 1917 (1917)

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Jahresbericht 1917 der Zürcher Kunstgesellschaft 
Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft 
über die Errichtung eines Kunsthauses vom 28. Mai 1906. 
1. Die Stadt Zürich tritt der Zürcher Kunstgesellschaft zur Erstellung eines Kunsthauses unent- 
geltlich zu Eigentum ab das Areal zwischen der Rämistrasse, dem Heimplatz, der verlängerten Kantons- 
schulstrasse und dem Hirschengraben. 
2. Die Uebergabe dieses Areals geschieht wie folgt: 
A. Sofort nach beidseitiger Vertragsgenehmigung und der in Art. 3 vorgeschriebenen Bei- 
bringung des Finanzausweises wird an die Gesellschaft übergeben: 
Dasjenige Teilstück des Gutes zum Lindental, das begrenzt ist von der Rämistrasse, dem Heim- 
platz, der Grenze gegen das Krautgartenareal und einer von der Baulinie der Kantonsschul- 
strasse, in einem Abstande von 39,6 m von der Baulinie des Heimplatzes, ausgehenden senkrechten 
geraden Verbindungslinie bis zur Rämistrasse, wobei vor Uebergabe der sub B und C ge- 
nannten Parzellen keine Hochbaute näher als 2 m an diese Verbindungslinie gestellt werden darf, 
der nach Ziffer 1 der Kunstgesellschaft überlassene Teil des Krautgartenareals. 
B. Drei Monate nach dem Aufhören des Niessbrauches am Gute zum Lindental wird der 
Gesellschaft der gesamte Rest der Liegenschaft übertragen, mit dem Vorbehalte, dass die 
bestehenden Mietverträge immerhin zu respektieren sind. 
Nach dem Aufhören des Niessbrauches am Gute zum Lindental hat die Stadt sofort die 
nötigen Massnahmen zum Erwerb der Liegenschaft Kataster Nr. 35 am obern Hirschen- 
graben zu treffen und den an die Kunstgesellschaft fallenden Teil dieses Areals sofort nach 
dem Vollzuge des Erwerbes der Gesellschaft zu übergeben. 
3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, binnen Jahresfrist, von der beidseitigen Genehmigung des 
Vertrages an gerechnet, den Finanzausweis zu leisten und mit dem Bau des geplanten Kunsthauses zu 
beginnen. Kann die Kunstgesellschaft die Frist nicht einhalten. so erwächst der Stadt das Recht des 
Rücktrittes vom Vertrage. 
4. Die Baupläne für das Kunsthaus und die allfällig später zu errichtenden Gebäude sind zwischen 
der Gesellschaft und dem Stadtrate zu vereinbaren. 
5. Die Stadt leistet der Kunstgesellschaft einen Beitrag von Fr. 100,000 an die Baukosten des 
Kunsthauses, zahlbar bei Beginn des Hochbaues; alle übrigen Mittel für das Kunsthaus und spätere 
weitere Gebäude hat die Gesellschaft aufzubringen. 
6. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die nach dem Vertrage der Stadt Zürich mit Landolts Erben 
Ziffer 4 der Stadt obliegenden Leistungen zu übernehmen. 
7. Die Stadt verpflichtet sich, die Kantonsschulstrasse bis an die hintere Grenze des Bauplatzes, 
also 39,6 m Tiefe vom Heimplatz aus, zu bauen bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Kunsthauses: 
das Reststück dieser Strasse ist sofort nach vollzogenem Erwerb der Liegenschaft Kat, Nr. 35 am obern 
Hirschengraben auszuführen. 
8, Die eigenen Sammlungen der Kunstgesellschaft sowie die periodischen Ausstellungen (Serien) 
sollen wenigstens am Sonntag nachmittag, die ersteren dazu noch an einem halben Tage in der Woche 
unentgeltlich zur Besichtigung offen stehen. 
Auf Verlangen des Stadtrates ist für den unentgeltlichen Besuch der eigenen Sammlungen ein 
dritter halber Tag einzufügen. 7 
9. Für die gemäss Art. 8 übernommenen Leistungen entrichtet die Stadt der Kunstgesellschaft 
einen jährlichen Beitrag von Fr. 5000. 
10. Der Stadtrat wählt drei Mitglieder des Vorstandes der Kunstgesellschaft, 
11. Auf das der Kunstgesellschaft überlassene Areal ist ein Revers anzuloben, wonach eine hypo- 
thekarische Belastung ohne Zustimmung des Stadtrates unzulässig ist. Die Gesellschaft ist verpflichtet. 
die Gebäude stets in gutem Zustande zn halten. 
12. Wenn die Kunstgesellschaft sich auflöst oder der Gesellschaftszweck wesentlich verändert 
wird. fällt das ganze Areal mit den darauf befindlichen Bauten an die Stadt zurück. 
13. Die Mutationskosten übernimmt die Stadt Zürich, die Fertigungskosten werden zu %s von 
der Stadt und zu !/s von der Kunstgesellschaft getragen. 
Zürich, den 28. Mai 1906. 
IT. 
Für die Zürcher Kunstgesellschaft, 
Der Präsident: Paul Ulrich. Der Sekretär: Elimar Kusch. 
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden: . 
Der Vorstand des Finanzwesens: R_ Ri3lleter.
	        
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