Volltext: Jahresbericht 1932 (1932)

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Jahresbericht 1932 der Zürcher Kunstgesellschaft 
I“ 
BEILAGE 
Statutenänderung 
nach Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung 
vom 7. November 1932 
8 10. 
Jedes Jahr findet spätestens im Monat Mai eine ordentliche Generalversammlung statt. 
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Zustellung des Jahresberichtes mindestens drei 
Wochen vor dem Versammlungstage. Der Vorstand kann die Einladung ausserdem auch 
in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlichen. 
8 11. 
Die Abhaltung von ausserordentlichen Generalversammlungen kann durch Beschluss 
des Vorstandes oder durch schriftliches Begehren von 20 Vereinsmitgliedern angeordnet 
werden. 
Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage. 
Der Vorstand kann die Einladung ausserdem auch in einer oder mehreren Zeitungen ver- 
öffentlichen. 
8 12. bis. 
Die Abstimmungen in der Generalversammlung finden offen statt, falls die General- 
versammlung für einzelne Geschäfte nicht geheime Abstimmung beschliesst. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller abge- 
gebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Vorschrift von $ 35 betreffend die Revision der 
Statuten bleibt vorbehalten. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vereinspräsidenten hat in geheimer Ab- 
stimmung zu erfolgen. 
Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten müssen schrift- 
lich und von mindestens zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet spätestens zehn Tage vor 
der Generalversammlung dem Vorstande eingereicht werden; der Vorstand hat für unver- 
zügliche schriftliche Mitteilung solcher Vorschläge an die Mitglieder zu sorgen. Die bis- 
herigen Vorstandsmitglieder und der bisherige Präsident gelten, sofern sie nicht ihren 
Rücktritt erklärt haben, ohne weiteres als vorgeschlagen. Bei den Wahlen dürfen auf die 
Stimmzettel nur die Namen von Kandidaten gesetzt werden, die in dieser Weise vor- 
geschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten; andernfalls ist der ganze Stimmzettel 
ungültig. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem allfälligen zweiten Wahlgange die 
relative Mehrheit der gültig Stimmenden massgebend.
	        
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