Volltext: Jahresbericht 1953 (1953)

STIFTUNGSVERTRAG 
I. Stiftung 
Art. ı 
Die Zürcher Kunstgesellschaft und die Stadt Zürich errichten 
unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kunsthaus» eine Stiftung 
im Sinne der Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 
mit Sitz in Zürich. 
Art. 
9) 
Stiftungszweck 
Der Stiftungszweck besteht in der Pflege und Förderung des 
öffentlichen Kunstlebens der Stadt Zürich auf dem Gebiete der 
Malerei, der Bildhauerei und der graphischen Künste durch 
dauernde kostenlose Ueberlassung des Kunsthauses am Heimplatz 
an die Zürcher Kunstgesellschaft. 
Art. 3 
Zuwendungen der Kunstgesellschaft 
Die Zürcher Kunstgesellschaft übereignet der Stiftung un- 
entgeltlich die Liegenschaft «Gut zum Lindenthal» am Heimplatz 
(Kataster Nr. 1104) im Schätzungswert von 10 555 000 Franken 
unter Ausschluß sämtlichen Kunstgutes. Die Liegenschaft wird 
von der Stiftung mit der im Grundbuch eingetragenen Hypothek 
im Betrage von 110000 Franken und den bestehenden Servi- 
tuten übernommen. Schuldnerin der Pfandforderung bleibt die 
Zürcher Kunstgesellschaft. 
Ferner übereignet die Zürcher Kunstgesellschaft der Stadt 
Zürich unentgeltlich Teile des Vorgartengebietes des Kunsthauses 
am Heimplatz (ungefähr 366 Quadratmeter). 
Die Kunstgesellschaft verpflichtet sich, auf den der Stiftung 
gehörenden Grundstücken gemäß dem abgeänderten preis- 
gekrönten Projekt der Architekten Gebrüder Pfister unter Ueber- 
nahme sämtlicher Kosten einen Kunsthaus-Erweiterungsbau mit 
zZ
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.