Der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern sich die Kunst-
gesellschaft und der Stadtrat nicht zu einigen vermögen, vom
Präsidenten des Zürcher Obergerichtes bestellt.
Art. 17
Inkrafttreten des Vertrages
Der vorliegende öffentlich zu beurkundende Vertrag tritt in
Kraft,
a) wenn ihn die Generalversammlung der Zürcher Kunst-
gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
aller abgegebenen Stimmen genehmigt und gleichzeitig die Sta-
tuten der Gesellschaft gemäß vorstehendem Artikel ı4, lit. B,
abändert.
b) wenn er durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich
gutgeheißen wird.
Zürich, Mai 1953
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