Volltext: Jahresbericht 1953 (1953)

Der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern sich die Kunst- 
gesellschaft und der Stadtrat nicht zu einigen vermögen, vom 
Präsidenten des Zürcher Obergerichtes bestellt. 
Art. 17 
Inkrafttreten des Vertrages 
Der vorliegende öffentlich zu beurkundende Vertrag tritt in 
Kraft, 
a) wenn ihn die Generalversammlung der Zürcher Kunst- 
gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln 
aller abgegebenen Stimmen genehmigt und gleichzeitig die Sta- 
tuten der Gesellschaft gemäß vorstehendem Artikel ı4, lit. B, 
abändert. 
b) wenn er durch die Stimmberechtigten der Stadt Zürich 
gutgeheißen wird. 
Zürich, Mai 1953 
I &* 
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