Volltext: Ausländische Kunst in Zürich

der Eigentümer. Es ist nicht möglich geworden, es durch- 
gängig mit der wissenschaftlichen Dokumentierung zu ver- 
sehen, wie das Kunsthaus den Verzeichnissen weniger um- 
fangreicher Ausstellungen in weniger schwierigen Zeiten 
sie hat beigeben können, und es wird da und dort noch 
einiges zurecht zu rücken sein, Etliches ist schon in den 
Ausgaben des „kleinen‘” Verzeichnisses nachgeholt worden. 
Willkommene Hinweise der Herren Dr. Ernst v, Meyenburg, 
Dr. Willi Raeber und Dr. A, Schneider, denen hiemit eben- 
falls herzlich gedankt sei, haben dabei verarbeitet werden 
können, andere werden an die Leihgeber direkt weiter ge- 
geben werden. Von Katalogen aus „schönern Zeiten” unter- 
scheidet sich der vorliegende, auf Wunsch der Leihgeber, 
auch darin, daß die Namen der Eigentümer fehlen. Damit 
erfährt er als Informationsquelle und wissenschaftliches 
Hülfsmittel eine Minderung, die allerdings dort nicht gilt, 
wo es sich um Substanz handelt, die ohnehin schon ver- 
öffentlicht oder sonst klassiert ist; wie etwa die pracht- 
vollen Buchmalereien der Sammlung des bekannten und 
hochverdienten Forschers Dr. R. Forrer, Katalog Nr. 185 bis 
235, der für seinen Beitrag das Kunsthaus von der Schweige- 
pflicht freundlich entbunden hat, 
Die Frage des Verhältnisses der Ausstellung zur Wissen- 
schaft ist in der Eröffnungsansprache gestellt und beant- 
wortet worden. Sie scheint da und dort weiter zu flackern, 
in der Verkehrung: Verhältnis der Berichterstattung zur 
Ausstellung. Was findet diese in der Ausstellung? Immer 
wieder „Lücken‘. Wenn wir unter anderem aber lesen, 
„daß man sich fragen könne, ob man sich der Willkür des- 
sen, was zufällig in Zürcher Privatbesitz ist, aussetzen soll, 
oder ob nicht einmal der gesamte schweizerische Privat- 
besitz nach einem bestimmten Gesichtspunkt gesichtet und 
dann in einer folgerichtigen Ausstellung gezeigt werden 
solle‘, so ist ja leider der schweizerische Privatbesitz an 
ausländischer Kunst gegenüber dem Gesamtbestand in aus- 
ländischem Besitz nicht weniger „zufällig‘” als der zürche- 
XII
	        
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