Volltext: Almanach der Freien Zeitung (1918)

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Der Fürst vererbte in derselben Weise wie jeder 
private Fiideikommißbesitzer sein Landeseigentnm auf 
den erstgeborenen Sohn und mit diesem Eigentum zu 
gleich die Herrschaft über die „Untertanen“, die nach 
den staatsrechtlichen Begriffen der absolutistischen 
Zeit sozusagen als lebendes Inventar zu dem Landes 
boden gehörten. Zum Teil waren sie ja auch aus 
Hörigen hervorgegangen und, durch den Mangel der 
Freizügigkeit, über die Landesgrenzen hinaus (viel 
fach auch innerhalb der Landesgrenzen) im wahren 
Sinne des Wortes an die Scholle gefesselt. 
Der Landesherr galt als Landeseigentümer und 
der Erbe seines Eigentums wunde ganz naturgemäß 
auch der Erbe seiner Herrschaft. 
Diese Thronerbschaft war um so weniger auf 
fallend, als ja auch mit dem adeligen Grundbesitz, 
selbst wenn er nicht die Größe und Bedeutung eines 
Fideikommißbesitzes hatte, bis in den Anfang des 
vorigen Jahrhunderts hinein Hoheitsrechte, also eine 
Art Landesherrschaft im Kleinen, verbunden waren. 
Erst durch die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung zu 
Begann des neunzehnten Jahrhunderts — jene volks 
befreiende Gesetzgebung, der wir den Aufschwung 
Preußens und seine Kraft zur Abschüttelung des 
Fremdjoches zu verdanken haben, — erst durch diese 
Gesetzgebung, die in dem absolutistischen Preußen 
gewisse Grundgedanken der französischen Revolution 
realisierte, sind die ersten Schritte geschehen, um die 
Polizeihoheit und die Patrimonialgerichtsbarkeit der 
kleinen und großen Landesherren aufzuheben, um 
Städte- und Landbewohner aus feudalen Fesseln und 
Untertanenschaft zu befreien. Bis zu dieser umwälzen 
den Gesetzgebung war der Landjunker in Preußen in 
seinem kleinen Herrschafts'bezirk fast dasselbe wie der 
König in seinem Reiche: er war ein kleiner König, 
der Landeigentum und Hoheitsrechte in seiner Person 
vereinigte. 
Bei den kleinen Herrschern ist nun das Hoheits 
recht verschwunden, aber das Eigentum gelblieben. 
Bei den großen Herrschern ist umgekehrt das 
Eigentumsrecht, soweit Staatseigentum in Betracht
	        
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