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Der Fürst vererbte in derselben Weise wie jeder
private Fiideikommißbesitzer sein Landeseigentnm auf
den erstgeborenen Sohn und mit diesem Eigentum zu
gleich die Herrschaft über die „Untertanen“, die nach
den staatsrechtlichen Begriffen der absolutistischen
Zeit sozusagen als lebendes Inventar zu dem Landes
boden gehörten. Zum Teil waren sie ja auch aus
Hörigen hervorgegangen und, durch den Mangel der
Freizügigkeit, über die Landesgrenzen hinaus (viel
fach auch innerhalb der Landesgrenzen) im wahren
Sinne des Wortes an die Scholle gefesselt.
Der Landesherr galt als Landeseigentümer und
der Erbe seines Eigentums wunde ganz naturgemäß
auch der Erbe seiner Herrschaft.
Diese Thronerbschaft war um so weniger auf
fallend, als ja auch mit dem adeligen Grundbesitz,
selbst wenn er nicht die Größe und Bedeutung eines
Fideikommißbesitzes hatte, bis in den Anfang des
vorigen Jahrhunderts hinein Hoheitsrechte, also eine
Art Landesherrschaft im Kleinen, verbunden waren.
Erst durch die Stein-Hardenbergsche Gesetzgebung zu
Begann des neunzehnten Jahrhunderts — jene volks
befreiende Gesetzgebung, der wir den Aufschwung
Preußens und seine Kraft zur Abschüttelung des
Fremdjoches zu verdanken haben, — erst durch diese
Gesetzgebung, die in dem absolutistischen Preußen
gewisse Grundgedanken der französischen Revolution
realisierte, sind die ersten Schritte geschehen, um die
Polizeihoheit und die Patrimonialgerichtsbarkeit der
kleinen und großen Landesherren aufzuheben, um
Städte- und Landbewohner aus feudalen Fesseln und
Untertanenschaft zu befreien. Bis zu dieser umwälzen
den Gesetzgebung war der Landjunker in Preußen in
seinem kleinen Herrschafts'bezirk fast dasselbe wie der
König in seinem Reiche: er war ein kleiner König,
der Landeigentum und Hoheitsrechte in seiner Person
vereinigte.
Bei den kleinen Herrschern ist nun das Hoheits
recht verschwunden, aber das Eigentum gelblieben.
Bei den großen Herrschern ist umgekehrt das
Eigentumsrecht, soweit Staatseigentum in Betracht