Volltext: Almanach der Freien Zeitung (1918)

150 
ERKLÄRUNG DER TSCHECHISCHEN 
„KONSTITUANTE u 
vom 6. Januar 1918. 
(Nummer 19, 6. März 1918.) 
Die tschechischen und deutschen Zeitungen Oesterreich- 
Ungarns wurden von der Zensur nicht ermächtigt, eine am 
6. Januar 1918 in Prag von der Versammlung der Vertreter 
der tschechischen Nation im Reichsrat angenommene Er 
klärung zu veröffentlichen, die man als Erklärung einer 
tschechischen „Konstituante“ hätte bezeichnen können. Der 
Wortlaut dieses historischen Dokumentes wurde am 30. Januar 
1918 von dem in Krakau erscheinenden polnischen Blatte 
^Glos Narodu“ wiedergegeben. Er lautet: 
„Im vierten Jahr dieses schrecklichen Weltkrieges, 
der von den Nationen ungeheure Opfer an Blut und 
Geld gefordert ihat, macht man die ersten Versuche 
zur Herbeiführung des Friedens. Wir tschechischen 
Abgeordneten des Reichsrates, durch die Beschlüsse 
von inkompetenten Militärgerichten einer Anzahl 
unserer Abgeordneten beraubt, wir Abgeordnete des 
aufgelösten und bis zu diesem Tage nicht einberufenen 
böhmischen Landtages und wir Abgeordnete des wäh 
rend der ganzen Bauer des Krieges nicht einberufenen 
Landtages von Mähren und endlich wir Abgeordnete 
des durch Wahlen nicht erneuerten schlesischen Land 
tages proklamieren in diesem Manifest im Namen der 
tschechischen Nation und Slowaken in Ungarn unsere 
Haltung gegenüber der neuen, in Ausführung begrif 
fenen Regelung des internationalen Statuts. 
Die tschechischen Abgeordneten unserer wieder 
erstandenen Nation haben anläßlich des deutsch-fran 
zösischen Krieges in den Fragen der europäisch-inter 
nationalen Fragen die Stimme erhoben und feierlichst 
in ihrem Memorandum vom 8. Dezember 1870 erklärt: 
„Alle Nationen, groß oder klein, besitzen das 
gleiche Recht, über sich selbst zu bestimmen. Einzig 
in Anerkennung dieser Gleichheit der Rechte und 
der gegenseitigen Achtung des Selbstbestimmungs-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.