Volltext: Der Ararat : Glossen, Skizzen und Notizen zur Neuen Kunst (1(1920),11/12)

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E. Scharff Zirkusreiterin (Radierung) 
berühmten neueren Künstler, wenn auch nur vereinzelt, 
gezeigt werden. Dies trifft aber nicht zu bei den Werken 
junger strebender Künstler, die sich den Eingang in die 
Museen noch nicht erzwungen haben. Diese Werke wür» 
den somit den Augen des Publikums vollständig ent» 
zogen werden. 
Es ist daher zu fordern, daß, falls die Luxussteuer im 
allgemeinen nicht aufgehoben wird für solche Werke leben 
der Künstler, die sich noch nicht im Besitz der Künstle 
selbst befinden, wenigstens die Luxusteuer aufgehoben wird 
für Werke der Malerei und der Graphik, die nicht mehr 
als lOOOOMk. kosten und Werke der Plastik, bei denen das 
dem Künstler gezahlte Honorar nicht mehr als 9000 Mk. 
ausmacht. 
' Wir sind bereit, durch den Einblick in unsere Bücher 
Unterlagen zu geben, aus denen zu ersehen ist, daß die 
Fortführung der Kunstausstellungen eine Unmöglichkeit ist. 
Falls das Gesetz bestehen bleibt und keine Änderung er 
reichbar ist, so bleibt uns nichts anderes übrig, als die Ver 
anstaltung von Kunstausstellungen ganz einzustellen. Wir 
haben keinen Augenblick Zweifel darüber, daß die Öffent 
lichkeit unsere Gründe billigen muß, und daß die Öffent 
lichkeit dann den notwendigen Druck ausüben wird, um die 
Regierung zur Abänderung dieses Gesetzes zu bewegen. 
Wenn wir zu diesem folgenschweren Schritt schreiten, so 
sind wir uns bewußt, daß dies ein Mittel ist, das wir nur 
gezwungen anwenden. Aber wir wissen auch, daß hinter 
uns die große Masse der jungen Künstler steht. Wir wissen 
ferner, daß eine große Anzahl berühmter Künstler, die die 
Kunstausstellungen zu ihrem materiellen Wohl nicht mehr 
notwendig haben, rein aus ideellen Gründen hinter uns 
stehen und zwar diejenigen, die den Kampf ihrer Jugend 
nicht vergessen haben. 
Zusatz: 
Die unsachverständige Art, in der das Gesetz gemacht ist, 
erhellt aus folgender Einzelheit: das ursprüngliche Luxus 
steuergesetz (vom 24. Dezember 1919) enthält unter § 21 
Nr. 2 den folgenden Satz: Radierungen, Holzschnitte und 
Kupferstiche gelten als Originalwerke. Künstlereinzeich 
nungen bleiben von der erhöhten Steuer frei, sofern es 
nicht Vorzugsdrucke auf besserem Papier sind. In dem 
Änderungsentwurf sind als Originalwerke der Graphik 
wieder nur Radierungen, Holzschnitte und Kupferstiche 
angeführt, so daß die Vorzugslithographie die einzige Art 
von Originalarbeit bleibt, für die der Künstler, auch bei 
Atelierverkäufen, weiter die erhöhte Luxussteuer zu ent 
richten hat. 
E. Scharff Zirkuspferde (Radierung)
	        
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