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sung zugewartet. Erst im Jahr 1880 konnte eine Bauord
nung für den Stadtbezirk, d. h. für die Aussenquartiere in
Kraft gesetzt werden, während das für die Altstadt geschaf
fene Baureglement vom Jahr 1839 für diesen Stadtteil weiter
Rechtskraft behielt. Die Einsicht, die Altstadt und die Aussen
gebiete nicht gleich zu behandlen muss anerkannt werden, doch
fehlte damals die Erfahrung für die Behandlung der neuen
Gebiete. Ueberall wurde für diese die gleiche Bauhöhe von
16,50 m zugelassen und die Bauart in das Belieben des Ein
zelnen gestellt. Eine Revision sowohl des alten Baureglements
als auch der neuen Vorschriften war bereits in die Wege ge
leitet, als im Jahr 1888 das Bundesgericht alle Massnahmen
der Gemeinde in Bezug auf die Stadterweiterung als ungesetz
lich und ungültig erklärte, weil sie weder durch die Staatsver
fassung noch sonst durch ein vom Volk angenommenes Gesetz
den bernischen Gemeinden garantiert waren. Nun wurden die
Verhältnisse schlimm und deshalb verhängnisvoll, weil dieser
Zustand lange andauerte und damals die Ueberbauung stark
einsetzte. Meist war die Behörde nur auf gütliche Vereinba
rungen mit den Bauinteressenten angegewiesen, wobei naturge-
mäss eine geordnete Entwicklung nicht zu erreichen war. Erst
das kantonale Alignementsgesetz vom Jahr 1894 machte der
wilden Entwicklung ein Ende und brachte den bernischen Ge
meinden die weitgehendsten Kompetenzen zur Aufstellung von
Alignementsplänen und baupolizeilichen Vorschriften. Die
wohltätige Wirkung dieses Gesetzes kommt bei den seither ent
standenen Quartieren deutlich zum Ausdruck. Die baupolizei
liche Gesetzgebung blieb aber damals zurück, indem einfach
die Bauordnung vom Jahr 1880 wieder in Kraft gesetzt wurde.
Die früher bereits vorbereitete Revision liess lange auf sich
warten. Erst im Jahr 1906 trat eine neue Bauordnung in Kraft,
die aber den neuzeitlichen Anforderungen deshalb nicht ent
sprach, weil für das ganze Gemeindegebiet wiederum keine
Unterschiede in Bezug auf die Bauhöhe und Bauart gemacht
wurde. Erst die Bauordnung vom Jahr 1928 teilt das Ge
meindegebiet in acht Bauklassen ab, in denen die Bauart und
die Gebäudehöhe nach dem öffentlichen Interesse und dem sich