Volltext: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

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sung zugewartet. Erst im Jahr 1880 konnte eine Bauord 
nung für den Stadtbezirk, d. h. für die Aussenquartiere in 
Kraft gesetzt werden, während das für die Altstadt geschaf 
fene Baureglement vom Jahr 1839 für diesen Stadtteil weiter 
Rechtskraft behielt. Die Einsicht, die Altstadt und die Aussen 
gebiete nicht gleich zu behandlen muss anerkannt werden, doch 
fehlte damals die Erfahrung für die Behandlung der neuen 
Gebiete. Ueberall wurde für diese die gleiche Bauhöhe von 
16,50 m zugelassen und die Bauart in das Belieben des Ein 
zelnen gestellt. Eine Revision sowohl des alten Baureglements 
als auch der neuen Vorschriften war bereits in die Wege ge 
leitet, als im Jahr 1888 das Bundesgericht alle Massnahmen 
der Gemeinde in Bezug auf die Stadterweiterung als ungesetz 
lich und ungültig erklärte, weil sie weder durch die Staatsver 
fassung noch sonst durch ein vom Volk angenommenes Gesetz 
den bernischen Gemeinden garantiert waren. Nun wurden die 
Verhältnisse schlimm und deshalb verhängnisvoll, weil dieser 
Zustand lange andauerte und damals die Ueberbauung stark 
einsetzte. Meist war die Behörde nur auf gütliche Vereinba 
rungen mit den Bauinteressenten angegewiesen, wobei naturge- 
mäss eine geordnete Entwicklung nicht zu erreichen war. Erst 
das kantonale Alignementsgesetz vom Jahr 1894 machte der 
wilden Entwicklung ein Ende und brachte den bernischen Ge 
meinden die weitgehendsten Kompetenzen zur Aufstellung von 
Alignementsplänen und baupolizeilichen Vorschriften. Die 
wohltätige Wirkung dieses Gesetzes kommt bei den seither ent 
standenen Quartieren deutlich zum Ausdruck. Die baupolizei 
liche Gesetzgebung blieb aber damals zurück, indem einfach 
die Bauordnung vom Jahr 1880 wieder in Kraft gesetzt wurde. 
Die früher bereits vorbereitete Revision liess lange auf sich 
warten. Erst im Jahr 1906 trat eine neue Bauordnung in Kraft, 
die aber den neuzeitlichen Anforderungen deshalb nicht ent 
sprach, weil für das ganze Gemeindegebiet wiederum keine 
Unterschiede in Bezug auf die Bauhöhe und Bauart gemacht 
wurde. Erst die Bauordnung vom Jahr 1928 teilt das Ge 
meindegebiet in acht Bauklassen ab, in denen die Bauart und 
die Gebäudehöhe nach dem öffentlichen Interesse und dem sich
	        
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