Volltext: Schweizerische Städtebau-Ausstellung Zürich 1928

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sammenkauf von Einzelparzellen durch Terraingesellschaften, 
der Ankauf von Grundstücken durch die Gemeindeverwaltung 
bedeuten Versuche, über die unserer städtischen Entwicklung 
widersprechenden parzellenweisen Bebauung hinauszukommen. 
Aber das Wichtigste wird durch all diese Versuche nicht be 
rührt, die Zufälligkeit der Placierung der überwiegenden Masse 
aller Privat- und Einzelbauten. 
Mit der Einführung des eidgenössischen Zivilgesetzes ist nun die 
Handhabe gegeben, das wilde Wuchern von Bauten an der 
Peripherie unserer Städte abzulösen durch eine logische, or 
ganische und wirtschaftliche Entwicklung: das Zivilgesetz sieht 
die Möglichkeit der Trennung von Eigentum an Grund und Bo 
den sowie Eigentum am Bau vor. Damit ist es den Gemeinde 
verwaltungen möglich, ihren Grundbesitz, ohne ihn aus der 
Hand zu geben, der privaten Ueberbauung zur Verfügung zu 
stellen. Der öffentliche Grund und Boden kann nun einer ge 
ordneten Bebauung dienen, er kann ohne Bedenken mehr und 
mehr ausgedehnt werden, der Stadtentwicklung vorauseilend. 
Die Ueberbauung öffentlichen Grundes durch Private oder ge 
nossenschaftlich organisierte Private bedeutet recht eigentlich 
der Ausweg aus einem aller Vernuft hohnsprechenden Zustand 
Bekannt ist die sehr verbreitete Uebung des Erbbaurechtes in 
England: dort ist es freilich nicht die Oeffentlichkeit, die ihren 
Grund und Boden der privaten Bebauung zuführt, sondern der 
private Grossgrundbesitz. Wertvoll ist für uns die daselbst ge 
wonnene tausendfache Erfahrung für Wohn- wie für Geschäfts 
bauten; in Industriestädten, Badeorten, Villen Vororten und in 
London selbst. In seiner «städtebaulichen» Auswirkung stellt sich 
das Erbbaurecht rein dar in den Gartenstädten Hampstead und 
Welwyn bei London: dort hat es die rationelle Anlage und eine 
bis auf alle Einzelheiten sich erstreckende organische Entwick 
lung von ansehnlichen Ortschaften ermöglicht, die volle Aus 
wirkung von technischen und künstlerischen Kräften, an denen 
es bei uns auch nicht fehlen würde. Die Bauten von Letchworth 
und Welwyn stehen auf kommunalem Grund und Boden. 
In der Schweiz hat neben einzelnen Versuchen in Lausanne und 
Bern einzig die Stadt Basel ausgiebigeren Gebrauch vom Erb
	        
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