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sammenkauf von Einzelparzellen durch Terraingesellschaften,
der Ankauf von Grundstücken durch die Gemeindeverwaltung
bedeuten Versuche, über die unserer städtischen Entwicklung
widersprechenden parzellenweisen Bebauung hinauszukommen.
Aber das Wichtigste wird durch all diese Versuche nicht be
rührt, die Zufälligkeit der Placierung der überwiegenden Masse
aller Privat- und Einzelbauten.
Mit der Einführung des eidgenössischen Zivilgesetzes ist nun die
Handhabe gegeben, das wilde Wuchern von Bauten an der
Peripherie unserer Städte abzulösen durch eine logische, or
ganische und wirtschaftliche Entwicklung: das Zivilgesetz sieht
die Möglichkeit der Trennung von Eigentum an Grund und Bo
den sowie Eigentum am Bau vor. Damit ist es den Gemeinde
verwaltungen möglich, ihren Grundbesitz, ohne ihn aus der
Hand zu geben, der privaten Ueberbauung zur Verfügung zu
stellen. Der öffentliche Grund und Boden kann nun einer ge
ordneten Bebauung dienen, er kann ohne Bedenken mehr und
mehr ausgedehnt werden, der Stadtentwicklung vorauseilend.
Die Ueberbauung öffentlichen Grundes durch Private oder ge
nossenschaftlich organisierte Private bedeutet recht eigentlich
der Ausweg aus einem aller Vernuft hohnsprechenden Zustand
Bekannt ist die sehr verbreitete Uebung des Erbbaurechtes in
England: dort ist es freilich nicht die Oeffentlichkeit, die ihren
Grund und Boden der privaten Bebauung zuführt, sondern der
private Grossgrundbesitz. Wertvoll ist für uns die daselbst ge
wonnene tausendfache Erfahrung für Wohn- wie für Geschäfts
bauten; in Industriestädten, Badeorten, Villen Vororten und in
London selbst. In seiner «städtebaulichen» Auswirkung stellt sich
das Erbbaurecht rein dar in den Gartenstädten Hampstead und
Welwyn bei London: dort hat es die rationelle Anlage und eine
bis auf alle Einzelheiten sich erstreckende organische Entwick
lung von ansehnlichen Ortschaften ermöglicht, die volle Aus
wirkung von technischen und künstlerischen Kräften, an denen
es bei uns auch nicht fehlen würde. Die Bauten von Letchworth
und Welwyn stehen auf kommunalem Grund und Boden.
In der Schweiz hat neben einzelnen Versuchen in Lausanne und
Bern einzig die Stadt Basel ausgiebigeren Gebrauch vom Erb