— 928 stets zur Kenntnis gebracht werden können. Dies hat namentlich für denjenigen engern Kreis Bedeutung, welchen wir durch Fort- setzung der Donnerstagsversammlungen als die Kerntruppe der neuen Vereinigung beisammenhalten möchten. Diese einleitenden Bemerkungen werden Ihnen als Schlüssel zu den Detailbestim- mungen der neuen Organisation dienen. Als Zweck der Vereinigung werden unsere bisherigen Be- stimmungen aufgenommen, erweitert durch die ausdrückliche Nennung einer ständigen Ausstellung und Verzicht auf die be- sondere Betonung der schweizerischen Kunst. Die Mitgliedschaft kann von Personen beiderlei Geschlechts erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und es wird demselben auch eine Ausschlussbefugnis unter sichernden Bestimmungen erteilt. Der Mitgliederbeitrug wird auf Fr. 20 festgesetzt. KEin- trittsgeld und obligatorische Verpflichtung zu einem Albumbeitrag fallen weg. Nur in Ausnahmefällen bleibt es der Gesellschaft vorbehalten, von den Mitgliedern für den Besuch einer Aus- stellung ein ermässigtes Eintrittsgeld zu erheben. — Die Mit- glieder geniessen im Rahmen der Reglemente das Recht zur Benützung der Bibliothek und freien Eintritt zu den Sammlungen und Ausstellungen. Sie nehmen teil an den stattfindenden Ver- losungen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Quüstor, den Präsidenten der ständigen Kommissionen — für Fi- nanzen und Hausaufsicht, Sammlungen, Ausstellungen, Biblio- thek und Neujahrsblatt, Unterhaltung — und 4 weitern Mi- gliedern. Ein 11. Mitglied wünscht der Stadtrat zu delegiren, falls die Behörde sich durch Schenkung des Bauplatzes an der Erstellung eines neuen Kunst-Gebäudes beteiligt. Mindestens drei Mitglieder sollen ausübende Künstler sein. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre, doch dürfen Präsident, Quä- stor und der Präsident der Sammlungs-Kommission während zwei Amtsperioden in Funktion bleiben, während die andern Vor- standsmitglieder nach Ablauf einer Amtsdauer für ein Jahr nicht wieder wählbar sind. Die Erneuerung findet in einem dreijährigen Turnus statt, Der. Gesellschaft bleibt vorbehalten: