33 selben nicht preis, weil er sich fest eingebürgert hat und das Band zwischen Vergangenheit und Gegenwart festhält. Auf der andern Seite ist gerade aus den Kreisen der Künstler das bestimmte Begehren gestellt worden, dass die Gesellschaft einen Namen fahren lasse, der eine innere Unwahrheit enthalte und zu Missverständnissen Anlass gebe. Nur ist uns dann zur gleichen Zeit ein Vorschlag gemacht worden, der ganz dieselbe Unrichtigkeit ohne die Entschuldigung der geschicht- lichen Überlieferung in sich trägt, nämlich die Verpflichtung, das künftige Kunstgebäude Künstlerhaus zu benennen, weil Herr G. Henneberg eine schriftlich zugesicherte bedeutende Geld- leistung an den Bau von dieser Bedingung abhängig gemacht hatte. Wir glaubten daher unsererseits in eventuellem Sinne jedenfalls an: eine Namensänderung der Gesellschaft (es ist hie- für der Name „Zürcher Kunstgesellschaft“ vorgeschlagen worden) die Bedingung knüpfen zu sollen, dass auch auf die Benennung des neuen Gebäudes als „Künstlerhaus“ definitiv Verzicht ge- leistet werde. Wir nahmen an, dass, wenn jene Schenkung ohne alle Nebenmotive aus Liebe zur Kunst zugesagt worden sei, sie schliesslich nicht um eines auf das neue Gebäude in seiner voraussichtlichen Beschränkung gar nicht mehr passenden Namens willen wieder zurückgezogen werde. Bei der Abstim- mung machte sich aber doch auf Seite eines Teils der Mitglieder des Künstlerhaus- Vorstands die Befürchtung eines Verlustes der Schenkung geltend und mit 8 gegen 3 Stimmen wurde schliess- lich der Name Zürcher Künstlergesellschaft, Vereinigung für bildende Kunst (Societe des Beaux Arts ä Zurich) gutgeheissen, anderseits aber auch die Verpflichtung übernommen, das neue Kunstgebäude „Künstlerhaus“ benennen zu lassen. Daraufhin richtete nun aber der Vorstand des Künstlerhauses an Herrn G. Henneberg nochmals das Gesuch, er möchte doch zur Ermög- lichung der Namens-Änderung auf die Bedingung der Namengabe des neuen Kunstgebäudes verzichten. In der Tat gab er denn auch nach, und in der Schlusssitzung der beiden Vorstände wurde bei dieser veränderten Sachlage mit Mehrheit beschlossen, Ihnen den Namen Zürcher Kunstgesellschaft für die neue Vereinigung vorzuschlagen. Es ist dies ein integrirender Bestandteil der nun getroffenen Ver- einbarung, welche Ihnen heute zur Annahme vorgelegt wird.