206 Von Gottes- und Menschenrechten. 4. Die Declaration statuiert eine Dreiteilung der Gewalten, und zwar eine Zerlegung des Staates in eine gesetzgebende, eine exe kutive und eine richterliche Gewalt. Diese drei Gewalten zu sammen sind vom souveränen Volke eingesetzt und verhalten sich zum Gesetz wie im katholischen Dogma sich die Personen der Dreifaltigkeit zur Gesamtperson Gottes verhalten. Diese Idee macht den König, dem nur die Exekutive bleibt, zum Volks repräsentanten gleichermaßen wie den Gesetzgeber und den Rich ter und sucht so einer Anhäufung der Machtmittel vorzubeugen. Die Grundrechte dagegen kennen solche Teilung der Gewalten nicht; das Problem ist ihnen nicht einmal bewußt geworden. Um die Grundrechte zu charakterisieren, darf man 5. nicht unerwähnt lassen, daß sie ein halbes Jahrhundert nach der französischen Revolution, also mit allen Erfahrungen der Zwischenzeit und mit allen Resultaten des deutschen Klassizismus abgefaßt sind. Gleichwohl ist von deutscher Humanität und deut scher Philosophie darin kein rechtlicher Hauch zu verspüren. Das reiche geistige Bewußtsein der vorhergehenden Generationen ist den Grundrechten fern geblieben. Der deutsche Humanismus ließ sich offenbar zu einer klaren verfassungsrechtlichen Formulie rung nicht an. ö * X. Die droits de Phomme sind Naturrechte; sie werden mit dem Menschen geboren. Sie sind die primitivste Voraussetzung ge ordneter Zustände, insbesondere nachdem der Souverain durch eine kirchliche Zucht nicht mehr gebunden ist. Sie geben dem einzelnen eo ipso das Gefühl seiner Menschenwürde, und sind auf dieses Gefühl aufgebaut. Gleichwohl bleiben sie nur Geburts rechte. Das religiöse Bewußtsein könnte eines Tages verlangen, daß die Rechte, die mit dem Menschen geboren werden, eine Er gänzung finden durch die Rechte, die Gott und der Mensch durch die Sakramente (der Taufe und der Firmung) gewinnen. Da sich