266 Von Gottes- und Menschenrechten. Das Überraschende ist, daß man ein Grundrecht überhaupt aufgestellt hat. Die Bolschewiki pflegten nach ihrer ganzen marxi stischen Tradition auf Rechte und Pflichten nicht viel zu geben. Die Diktatur des Proletariats, die nun als Rechtszustand gilt, beruht auf jakobinischen und terroristischen Prinzipien; man wird also die verbindliche Kraft dieser Verfassung kaum überschätzen dürfen. Selbst gegen den Mehrwert, die eigentliche Grundlage des Kapitalismus, hat Marx niemals juristisch-moralische Einwände nach Art der Bray und Proudhon vorgebracht; er hat den Mehr wert, wie zuletzt noch Pierre Ramus nachgewiesen, nur als nationalökonomisches Faktum nach Art der Smith und Riccardo erörtert (Vgl. „Die Irrlehre des Marxismus“, Wien 1919, S. 142 bis 151). Es handelt sich um Herrschafts-, nicht um Rechts prinzipien. Sodann Kapitel II der Verfassung, wonach die Einteilung der Gesellschaft in Klassen definitiv abgeschafft wird. Um den alten Klassenstaat aufzuheben, werden sieben Punkte formuliert, die sämtlich umstürzende Bedeutung haben, keineswegs aber den Klassenunterschied zwischen der zentralistischen Verwaltung und der nationalen Arbeit aufheben. Eine gewaltige Bürokratie einer seits, ein Arbeitshelotentum anderseits, das scheint die nächste historische Folge zu sein. * Zu fragen bliebe, wie groß die Rendite sind, die von der Bureaukratie aus der Staatsbank bezogen, in welchem Sinne die Arbeitskontrolle und die Lohnfragen geregelt werden, und welcher Art die faktische Verantwortlichkeit der leitenden Personen ist. Prinzipielle und überzeugte Materialisten wie die Bolschewiki sind immer auch prinzipielle , und wenn das Wort ,Bandit' sogar in der diplomatischen Aktensprache jetzt eine Rolle spielt, so könnte das darauf hindeuten, daß den Herren dieses