121 ich, dass ein Preisgericht nur die Aufgabe und Pflicht hat, die ihm vorgelegte Skizze zu lesen, sie auf das Programm und die Architektur (ich glaube annehmen zu dürfen, dass Sie wissen, was Architektur ist), zu prüfen, und das Ganze vorzudeuten, d. h. aus ihm die Qualitäten des Verfassers herauszudestillieren. Ein anderer sachlicher Anhalt als das Programm darf für das Preisgericht nicht existieren und spezielle Sonderwünsche, Sonderliebhabereien und Sonder abneigungen dürfen in seinen Erwägungen keinen Platz haben. Es gibt aber auch kleine Pflichten des Preis gerichts; z. B. dafür zu sorgen, dass die eingereichten Zeichnungen nicht beschmutzt, und verdorben werden, dass sie achtungsgemäss und vollständig ausgestellt werden, und dass die Bauherrschaft begreift, was ihr Unternehmen in sich schliesst; dass sie begreift, dass ihre Pflicht nicht erledigt ist mit der Aussetzung einer noch so hohen Preissumme. Jeder Wettbewerber hat ein Recht auf die Gewissheit, dass die Qualifikation der Preisrichter alle Zufälligkeiten der Entscheidung ausschliesst und die Bewerber durften an das Vor handensein der entsprechenden Voraussetzungen auch hier glauben, und mussten daran glauben, trotz mancher wohlbekannten Eigenheiten der vorliegenden Preisrichter. Auf alle Fälle verlangt die Aufwendung einer so ungemessenen Summe von Zeit, Mühe, Nachdenken und ernster künstlerischer Arbeit eine Achtung, eine Be handlung und eine so hohe und schwere Objektivität, dass es reiflichste Ueberlegung kosten müsste, ehe man das verantwortungsvolle Amt eines Preisrichters an nimmt. Bis jetzt hat die nötigen Eigenschaften, min destens in seiner Gesamtheit, noch kein deutsches Preisgericht gezeigt. Der Beweis dafür liegt ohne: weiteres in dem kläglichen Resultat, das die meisten Konkurrenzen bei ihrer späteren praktischen Erledigung; zeigten.