scheidung gefallen sein würde, das hatte von Anbeginn fest gestanden. Trotz der Ungunst der allgemeinen Zeit- lage, die auf diese Entscheidung nur zu lange schon lähmend eingewirkt, hatte der Stadtrat auf eine Eingabe der Kunstgesellschaft hin nun einen Bebauungsplan des Areals unter Reservierung eines Bauplatzes am Utoquai für das Kunsthaus anfertigen lassen und auf Grund dieses Planes die Ausschreibung vorgenommen. Der zwischen dem Stadtrat und der Kunstgesellschaft vereinbarte Vertrag (vide den Anhang zum letzten Jahres- bericht!) wich von dem der Gemeindeabstimmung vom 30. April 1899 zu Grunde gelegten Vertrage insofern ab, als er das vielfach unrichtig aufgefasste Verhältnis zwischen Stadt und Kunstgesellschaft, das die Stadt, nicht die Kunst- gesellschaft, zum Kmpfangenden macht, präcisierte: die Kunstgesellschaft erbaut aus eigenen Mitteln, auf dem von der Stadt ihr zugewiesenen Platz das Kunsthaus und tritt, indem sie Unterhalt und Versicherung abermals aus ihren eigenen Mitteln bestreitet, nur in den /Vzessbrauch, der ihr — diese Limite verlangt und gewährt als längste zulässige Dauer das privatrechtliche Gesetzbuch — auf 100 Jahre zugestanden wird, — nach Ablauf dieser Frist bleibt die eventuelle Erneuerung des Verhältnisses der Verständigung vorbehalten. Die Kunstgesellschaft tritt, wie in dem frühern Vertrage, der Stadt das Künstlergut im Wert von 250,000 Fr. ab; empfängt als Baubeitrag der Stadt aber, statt der 200,000 Fr. des frühern Vertrages, im Hinblick auf den höhern Wert des Bauplatzes am Utoquai nur noch 100,000 Fr. Der Vertrag ist für die Stadt, die sich der Verpflich- tung, auch den bildenden Künsten Förderung angedeihen zu lassen, kaum wird entschlagen können, günstiger schwer- lich denkbar; die Kunstgesellschaft, der angesichts dieses Vertrages das Verdienst der Selbstlosigkeit und Opfer- willigkeit wohl niemand mehr wird bestreiten können, er- langt auch nach ihm, was allein ihr Ziel war und bleibt: für die bildenden Künste das würdige Heim, das die erste