scheidung gefallen sein würde, das hatte von Anbeginn
fest gestanden. Trotz der Ungunst der allgemeinen Zeit-
lage, die auf diese Entscheidung nur zu lange schon
lähmend eingewirkt, hatte der Stadtrat auf eine Eingabe
der Kunstgesellschaft hin nun einen Bebauungsplan des
Areals unter Reservierung eines Bauplatzes am Utoquai für
das Kunsthaus anfertigen lassen und auf Grund dieses
Planes die Ausschreibung vorgenommen.
Der zwischen dem Stadtrat und der Kunstgesellschaft
vereinbarte Vertrag (vide den Anhang zum letzten Jahres-
bericht!) wich von dem der Gemeindeabstimmung vom
30. April 1899 zu Grunde gelegten Vertrage insofern ab,
als er das vielfach unrichtig aufgefasste Verhältnis zwischen
Stadt und Kunstgesellschaft, das die Stadt, nicht die Kunst-
gesellschaft, zum Kmpfangenden macht, präcisierte: die
Kunstgesellschaft erbaut aus eigenen Mitteln, auf dem von
der Stadt ihr zugewiesenen Platz das Kunsthaus und tritt,
indem sie Unterhalt und Versicherung abermals aus ihren
eigenen Mitteln bestreitet, nur in den /Vzessbrauch, der ihr
— diese Limite verlangt und gewährt als längste zulässige
Dauer das privatrechtliche Gesetzbuch — auf 100 Jahre
zugestanden wird, — nach Ablauf dieser Frist bleibt die
eventuelle Erneuerung des Verhältnisses der Verständigung
vorbehalten. Die Kunstgesellschaft tritt, wie in dem frühern
Vertrage, der Stadt das Künstlergut im Wert von
250,000 Fr. ab; empfängt als Baubeitrag der Stadt aber,
statt der 200,000 Fr. des frühern Vertrages, im Hinblick
auf den höhern Wert des Bauplatzes am Utoquai nur noch
100,000 Fr.
Der Vertrag ist für die Stadt, die sich der Verpflich-
tung, auch den bildenden Künsten Förderung angedeihen
zu lassen, kaum wird entschlagen können, günstiger schwer-
lich denkbar; die Kunstgesellschaft, der angesichts dieses
Vertrages das Verdienst der Selbstlosigkeit und Opfer-
willigkeit wohl niemand mehr wird bestreiten können, er-
langt auch nach ihm, was allein ihr Ziel war und bleibt:
für die bildenden Künste das würdige Heim, das die erste