1 4 & 21. Für die Besorgung der einzelnen Aufgaben der Gesellschaft bestehen die in den 88 22—26 genannten Kom- ‚nissionen. Ihre Mitglieder werden jedes Jahr vom Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte der Gesell- schaftsmitglieder gewählt. Kein Mitglied darf in mehr als zwei Kommissionen zugleich Sitz haben. Der Präsident der Gesellschaft hat das Recht auf Sitz und Stimme in den Kommissionssitzungen. 8 22. 1. Die Kommission für Finanzen und Haus- Aufsicht, bestehend aus dem Quästor und zwei bis vier Mit- gliedern, .... (weiter, wie bisher). 8 23. 2. Die Kommission für die Sammlungen, be- stehend aus dem Präsidenten und sechs bis acht Mitgliedern, wovon mindestens drei Künstler sein sollen, ... (weiter, wie bisher). 8 24. 3. Die Kommission für die Ausstellungen besteht aus dem Präsidenten und sechs bis acht Mitgliedern. Mindestens vier Kommissionsmitglieder müssen ausübende Künstler sein .... (weiter, wie bisher). $ 25. 4. Die Kommisson für die Bibliothek, die Neujahrsblätter und übrigen litterarischen Unter- aehmungen der Gesellschaft, bestehend aus dem Präsi- denten und zwei bis vier Mitgliedern, . . . (weiter, wie bisher). $ 26. 5. Die Kommissien für gesellige Unter- haltung, bestehend aus dem Präsidenten und sechs bis acht Mitgliedern, .... (weiter, wie bisher). S8 27-—54, wie bisher. 38 55 und 56 (Uebergangsbestimmungen) fallen weg.