2" Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft über die Errichtung eines Kunsthauses. — 0 an al 1. Die Stadt Zürich tritt der Zürcher Kunstgesellschaft zur Erstellung eines Kunsthauses unentgeltlich zu Eigentum ab das Areal zwischen der Rämistrasse, dem Heimplatz, der verlängerten Kantonsschulstrasse und dem Hirschengraben. 2, Die Uebergabe dieses Areals geschieht wie folgt: A. Sofort nach beidseitiger Vertragsgenehmigung und der in Art. 3 vorgeschriebenen Beibringung des Finanz- ausweises wird an die Gesellschaft übergeben : I. Dasjenige Teilstück des Gutes zum Lindenthal, das begrenzt ıst von der Rämistrasse, dem Heimplatz, der Grenze gegen das Krautgartenareal und einer von der Baulinie der Kantonsschulstrasse, in einem Ab- stande von 39,6 m von der Baulinie des Heimplatzes, ausgehenden senkrechten geraden Verbindungslinie bis zur Rämistrasse, wobei vor Uebergabe der sub B und C genannten Parzellen keine Hochbaute näher als 2 m an diese Verbindungslinie gestellt werden darf, IL. der nach Ziffer 1 der Kunstgesellschaft überlassene Teil des Krautgartenareals. B. Drei Monate nach dem Aufhören des Niessbrauches am Gute zum Lindental wird der Gesellschaft der gesamte Rest der Liegenschaft übertragen, mit dem Vorbehalte. dass die bestehenden Mietverträge immerhin zu respek- tieren sind.