'0 I Beilage zum Jahresbericht 1926 der Zürcher Kunstgesellschaft an Statutenrevision vom 12. Januar 1926. Alter Text: II. Mitgliedschaft, 8 2. Als Mitglieder können innerhalb und ausser: halb von Zürich wohnende Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme. .......- S 3. Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag ‚9 48 U Va 8. VS $ 5, Die Mitglieder haben freien Eintritt zu den eigenen Sammlungen der Kunstgesellschaft im Kunst- haus und Landolthaus und zu der ständigen Aus- stellung, sowie das Recht zur freien Benutzung der Bibliothek. Auch nehmen sie teil an den von der Kunstgesellschaft veranstalteten Verlosungen. Abänderungen: I. Mitgliedschaft, a) Einzelmitglieder. 8 2. Als Einzelmitglieder können ...... 8 3. Die Einzelmitglieder bezahlen ........ 8 5. Die Mitglieder erhalten eine Mitgliedkarte, welche zum freien Eintritt zu den Sammlungen der Kunstgesellschaft im Kunsthaus und den wechselnden Ausstellungen, sowie zur freien Be- nutzung der Bibliothek berechtigt. Sie nehmen ferner teil an den von der Kunstgesellschaft ver- anstalteten Verlosungen. b) Kollektivmitglieder. 8 6 bis. Als Kollektivmitglied können in Zürich und ausserhalb domizilierte Firmen und juristische Per- sonen des öffentlichen oder des privaten Rechtes aufgenommen werden. Kollektivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 100 Franken. Sie haben das Recht, in einem vom Vorstand festzusetzenden Verhältnis zu ihrem Jahresbeitrag Einzelmitgliedkarten ($ 5) auf den Namen von Angehörigen ihrer Verwaltung oder ihres Beamten- körpers zu beziehen. Die derart bezeichneten Per- sonen üben in der Generalversammlung das Stimm- recht wie Einzelmitglieder aus. , Hinsichtlich des Austrittes und des Ausschlusses von Kollektivmitgliedern gilt $ 6 analog. c) Ehrenmitglieder. 8 7. 5 3 89 2 9. 2 8. 2 8 88. 22