Aufsicht Die gesetzliche Aufsicht über die Stiftung steht dem Stadtrat zu. Art. 10 IL. Verhältnis zwischen der Stiftung und der Zürcher Kunstgesellschaft Art. II Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses Als Gegenleistung für die Ueberlassung des Kunsthauses ver- pflichtet sich die Zürcher Kunstgesellschaft, a) die ihr im Rahmen der derzeitigen Statuten obliegenden öffentlichen und künstlerischen Aufgaben zu erfüllen, insbeson- dere ihre Kunstsammlungen zu erhalten und zu mehren und sie in geeigneter Form der Oeffentlichkeit zugänglich zu machen; b) regelmäßig wechselnde Ausstellungen in- und auslän- dischen Kunstgutes zu veranstalten. III. Verhältnis zwischen der Stadt und der Zürcher Kunstgesellschaft Art. ı2 Beitragsleistung der Stadt Die Stadt Zürich entrichtet ab ı. Januar 1954 der Zürcher Kunstgesellschaft einen jährlich wiederkehrenden Beitrag von 350 000 Franken zur Finanzierung des laufenden Betriebes und zur Aeufnung der Sammlungen. Der Beitrag ist in vier Raten auf Beginn jedes Kalender- quartals zu entrichten. Art. 13 Einstellung der Beitragsleistung Die Beitragsleistung kann ab ı. Januar 1958 durch Beschluß des Gemeinderates eingestellt werden, Die Einstellung ist der