zuräumen. Für Kinder bis zu 12 Jahren in Begleitung Erwach- sener ist der Eintritt unentgeltlich. Jugendlichen bis zu 25 Jahren ist Gelegenheit zu geben, zu erleichterten Bedingungen Juniorenmitglied der Zürcher Kunstgesellschaft zu werden. 7. B. Statutenänderungen Die Zürcher Kunstgesellschaft hat ihre Statuten wie folgt zu ändern: Die Zahl der Vorstandsmitglieder ist auf 18 festzusetzen, von denen sechs Künstler sein müssen. Sechs Vorstandsmitglieder, darunter zwei Künstler, werden vom Stadtrat ernannt. Die Gesamtzahl der dem Vorstand angehörenden Künstler soll jedoch sechs nicht übersteigen. Einer der beiden Rechnungsrevisoren der Zürcher Kunst- gesellschaft wird durch den Stadtrat bezeichnet. Art. 15 Voranschlag und Jahresrechnung Die Zürcher Kunstgesellschaft hat den Voranschlag und die Jahresrechnung dem Stadtrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Voranschlag ist jeweils bis Ende November des laufenden Jahres dem Stadtrat einzureichen. IV. Schiedsgericht und Inkrafttreten des Vertrages Art. 16 Schiedsgericht Streitigkeiten, die zwischen der Stiftung und einem der Stifter oder zwischen den Stiftern über die Anwendung dieses Vertrages entstehen, werden von einem dreigliedrigen Schiedsgericht, in das die Kunstgesellschaft und die Stadt je ein Mitglied abordnen, antschieden.