89 eigentümlich, aber es ist doch eine geschichtliche Tat sache, iclaß der Freunid Voltaires und freigeistige Phi losoph von Sanssouci als der eigentliche Befestiger der noch heute in Preußen bestehenden junkerlichen Vor rechte angesehen werden muß. Die Begünstigung des Junkertums war (wohl eine Folge seiner Kriegspolitik) ein Grundsatz seiner Regierung; unter seiner Herr schaft ging der Militär- und Verwaltungsapparat Preußens ganz in junkerliche Hände über. Eine Kabi nettsorder von 1775 schließt die Bürgerlichen, die etwa in den Besitz von Rittergütern gekommen waren, strengstens von allen kreisständischen Rechten aus. Während Friedrich Wilhelm I. die Landräte als Ver treter des Königs, das heißt als Aufseher der Junker, mit Vorliebe selbst ernannte, durften fortan die ade ligen Rittergutsbesitzer die Landräte wieder nach ihrem Gutdünken aus ihrer Mitte wählen. Bürgerliche durften einer Verfügung des alten Fritzen gemäß nur noch ausnahmsweise Rittergüter erwerben; ein Erlaß seines Ministers von Schlubendorf besagt: „Diejenigen, so adelige Güter besitzen und nicht von Adel sein, sollen bei dem ersten Vorfall, wo sie mit denen Untertanen rüde umgehen older ihnen neue onera obtrudieren, angehalten weiden, sogleich ihre Güter an Edelleute zu verkaufen, weil daraus constiret, daß sie nicht Vernunft noch Qualitäten besitzen, die Unter tanen raisonnäble zu gouvernieren.“ Daraus ist ersichtlich, daß nach des großen Fried rich Meinung nur der Adel nicht „rüde mit denen Un tertanen“ umging und daß allein der Adel genügend Vernunft und Qualitäten besaß, „raisonnable zu gou vernieren.“ Die offenbare Begünstigung der Junker wurde dem großen König durch seine Kriegspolitik diktiert; sie war ein Akt der Dankbarkeit, „sintemalen (so heißt es in einem königlichen Handschreiben) des Edelmanns Söhne das Land defenidiren und die Rasse davon so gut ist, daß sie auf alle Art meritiret, conserviret zu weiden.“