288 WAHLMONARCHIE von Dr. Hermann Warnemuth. (Nummer 6, 2. Mai 1917.) Da die Mehrzahl des deutschen Volkes für eine Reichsrepublik schwerlich zu haben ist — wenigstens gegenwärtig nicht —, so wirld man dem Modus der Kaiserwahl besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Wir halten etwa folgende Regelung für mög lich. Zunächst müßte der jetzige Bundesrat eine andere Gestalt annehmen. Er könnte ein „Rat der Fürsten und freien Städte“ werden. Bliebe der gegenwärtige Besitzstand des Reiches nach dem Kriege unverändert, so würden im neuen Bundesrat Sitz und Stimme haben: Vier Könige (Preußen, Bayern, Sachsen Württemberg), sechs Großherzöge (Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Ol denburg), fünf Herzoge (Braunschweig, Sachsen-Mei ningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Göburg und Gotha- Anhalt), sieben Fürsten (Schwarzburg - Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck und Pyrmont, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg- Lippe, Lippe), drei Bürgermeister (Lübeck, Bremen, Hamburg). Würde nach dem Friedensschluß das jetzige „Reichsland“ gleichfalls 'deutsches Gebiet bleiben, so sollte man daraus zwei vollberechtigte neue Bundesstaaten machen, etwa die Republik Elsaß und die Republik Lothringen, deren Präsidenten dann natürlich auch in den Bundesrat eintreten würden. Letzterer hätte also 27 Mitglieder. Aus diesen könnte der jeweilige Kaiser oder „Präsident“ gewählt wer den, wie die heutige Reichsverfassung das Oberhaupt des Bundes bezeichnet. Der Bundesrat würde aus seiner Mitte drei Kandidaten für die höchste Würde bezeichnen und diese dem Reichstage präsentieren, der dann die endgültige Wahl des Reichsoberhauptes vor nähme. Es müßte jedes Mitglied des Bundesrates wählbar sein, ebensogut ein kleiner Fürst oder Herzog wie ein Großherzog oder König, auch der Blirger-