meister einer der Freien Städte nnd ein Präsident des Elsaß oder Lothringens. Sodann müßte ein Reichs gesetz bestimmen, daß niemals zwei aufeinanderfol gende Kaiser dem gleichen Bundesstaate angehören dürften. Anf diese Weise wäre kein Stamm und kein (tau des Reiches vor dem andern bevorzugt, jedes Glaubensbekenntnis möglicherweise vertreten, die Er werbung einer gefährlichen Hausmacht durch einen Bundesfürsten so gut wie ausgeschlossen. Abgesehen von seinen wichtigen Rechten bei der Kaiserwahl wür den dem Bundesrate nur folgende Befugnisse zu stehen: 1. Dem Reichstage Gesetzesanträge zugehen zu lassen; 2. als oberster Gerichtshof bei Streitigkeiten unter seinen eigenen Mitgliedern (nicht aber unter den Bundes Staaten) zu fungieren. Außerdem könnte der Kaiser sich des Bundesrates als eines rein beraten den Krön- oder Staatsrates bedienen. Die gesetzgebende Gewalt im neuen Reiche müßte völlig durch den Reichstag ausgeübt werden. In den letzten Jahren hatte ein Reich von fast 70 Millionen Einwohnern nur 397 Vertreter in seiner einzigen Kam mer! Vor allen Dingen muß also für die Reichstags wahlen eine völlig neue Grundlage geschaffen werden. Ohne diese wäre der demokratische Kurs nichts als eine platonische Reform. Im Jahre 1910 (1. Dezember) zählte der Bundesstaat Hamburg zum Beispiel schon beinahe das fünfzehnte Tausend über eine Million Ein wohner. Diese hatten im Reichstag ganze — drei Stimmen! Der Reichstag muß ferner die gesamte Reichsregierung überwachen. Es muß ein dem Volke verantwortliches Reichsministerium gebildet werden, dessen Präsident immerhin Namen und Titel eines Reichskanzlers führen mag. Der Kaiser muß verfas sungsmäßig gehalten sein, bei Ernennung des Reichs kanzlers und der Reichsminister mit den Führern der im Reichstage vertretenen politischen Parteien in Fühlung zu treten. Bei der unbedingt notwendigen Reform der ge samten Reichsverfassung ist der größte Wert darauf zu legen, daß die bisher schier allmächtige militärische Nebenregierung in Zukunft unmöglich werde. Sobald 289 .19