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komjmt, v ers ch wunden, aber das Hoheitsrecht ge
blieben.
Ein jeder von beiden vererbt das, was ihm ge
blieben, anf seinen Erstgeborenen: der Junker das
G-ut, der König das Herrscherrecht. Während aber
die Eigentumsvererbung vom Standpunkt der gelten
den Wirtschaftsordnung aus, so lange Eigentum
und Erbrecht noch bestehen, ganz vernünftig und
den allgemeinen Anschauungen entsprechend ist, ist
die Thronvererbung ohne das Substrat des Landes
eigentums etwas durchaus unvernünftiges und wider
sinniges geworden: ein Hausbau ohne Fundament, ein
Kartenhaus, eine Luftkonstruktion, die keinerlei
historische Unterlage mehr besitzt, die nie eine
logische Unterlage besessen hat.
Keine historische Unterlage: denn die Thronerb-
schaft ist nur als Ausfluß und Begleiterin der Landes-
erlbschaft entstanden, letztere aber inzwischen weg
gefallen.
Keine logische Unterlage: denn die Logik würde
erfordern, daß der Tüchtigste aus dem Volke zum
Führer erwählt werde, nicht aber der zufällig von
einem 1 bestimmten Ehepaar zuerst (Gezeugte. Nicht
der Erste Beste, sondern der Erste und Beste soll
Führer des Volkes sein.
Die Monarchie mit dem Erstgeburtsreoht hat im
modernen Staatsleben keine Existenzberechtigung
mehr; sie ist ein mittelalterliches Petrefakt, von dem
sich alle vorgeschrittenen Völker so schnell wie mög
lich befreien sollten.
DIE JUNKER
(Studie zum Verständnis des Weltkrieges) *)
von Hermann Fernau.
(Nummern 1—10, 14. April bis 16. Mai 1917.)
Seit Kriegsbeginn ist in den Zeitungen aller Länder
(Deutschland inbegriffen) viel von den „Junkern“ ge
*) Siehe auch Hermann Fernau, „Das Königstum ist der Krieg“,
Benteli A. G., Biimpliz-Bern, 1918.