7 Entwurf eines Grundgesetzes für das Deutsche Reich Artikel 1 Das Ave Maria von Badi-Gounod darf zehn Jahre lang weder in privaten und öffent lichen Gebäuden noch auf Straßen und Plätzen gespielt werden. Zuwiderhandelnde dürfen von den Zuhörern gelyncht werden. Artikel 2 Kellner, die sich in die Küche oder andere entlegene Räume zurückziehen, sowie ein Gast an ihren Tisch tritt, werden mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. Artikel 3 Kritiker, die Hasenclever für einen Dichter halten, werden auf öffentlichem Platze gestäupt. Artikel 4 Zum Reichstagsabgeordneten, kann nur gewählt werden, wer durch polizeiliches Attest nachweist, daß er auf keinem Gebiete des menschlichen Wissens, des Handwerks, der Technik oder der Kunst irgendwelche Fähigkeiten oder Begabungen besitzt. Artikel 5 Personen männlichen Geschlechts, die in öffentlichen Verkehrswagen (Eisenbahnen, elek trischen Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen) Damen ihren Platz einräumen, werden zu Gefängnis nicht unter vier Wochen verurteilt. Strafaufschub kann erfolgen, wenn der Verur teilte nachweisen kann, daß sich die Dame für die Einräumung des Platzes bedankt hat. Artikel 6 Schriftsteller, die ohne Genehmigung des Verlags Der Sturm G. m. b. H., Berlin, Pots damer Straße 134 a das Wort „Rhythmus“ gebrauchen, werden zu lebenslänglicher Todesstrafe verurteilt. Artikel 7 Nackttänze sind nur zulässig, wenn die Tänzerin um die Lenden eine Perlenschnur mit einem feigenblattgroßen Medaillon trägt. Das Medaillon muß an der linken Hüfte deutlich sichtbar getragen werden. Zuwiderhandlung hat Einziehung der Perlenschnur und des Medaillons zur Folge. Artikel 8 Wer Reichs- oder Staatsbeamte in ihren Büros durch Fragen und Beschwerden im Kaffeetrinken oder Frühstücken stört, wird zu einer Arbeitseinstellung von mindestens drei Tagen verurteilt. Artikel 9 Wer in einem öffentlichen Restaurant für die Verabreichung von Schrippen Brotmarken abgibt, wird entmündigt und unter die Vormundschaft des Ernährungsministeriums gestellt. Artikel 10 Kunstkritiker, die wissen, was „Expressionismus“ ist, können in den Reichsadelsstand erhoben werden. Artikel 11 Angehörige des Deutschen Reiches, die, ohne Filmschauspieler zu sein, einen übermäßigen Aufwand in der Lebensführung treiben, werden durch Konfiskation ihres Vermögens bestraft.