62 keiten unterdrückt, die sich ergeben, wenn zu viel Einschränkun gen und Reglementierungen die Ausübung des Verfügungsrechtes über privaten Grund und Boden bedrohen und beeinträchtigen. Gehört ein Gelände der Oeffentlichkeit, so ist damit alle Freiheit gegeben in der Wahl, wann, wo und wie gebaut werden soll. Die erste Aufgabe des Städtebaues besteht also heute darin, den Behörden eine Macht wiederzugeben, die sie vordem besass, die Macht über den städtischen Grund und Boden. Letzten Endes besteht die Schwierigkeit, die sich aus dem pri vaten Grundbesitz für eine Stadterweiterung ergibt, nicht darin, dass der Grundbesitz ein privater ist; die Schwierigkeiten leiten sich daher, dass dieser Besitz ein individueller ist. Eine Privat gesellschaft von Grundbesitzern eines bestimmten Quartiers mit einem gewissen Blick für das Ganze, könnte dieselbe Auffassung vertreten wie die Gemeindebehörden; sie würde alle Probleme im Hinblick auf die Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder be trachten. Leider existieren solche Gesellschaften in unserm Lande nicht, oder wo sie existieren, beschränken sie sich darauf, in kleinlicher Weise die Einzelinteressen ihrer Mitglieder geltend zu machen, ohne jedes Gefühl für die Gesamtinteressen ihrer Gemeinschaft. Der Oeffentlichkeit bleibt also die Pflicht, die Grundlagen, auf denen die neuen Quartiere zu errichten sind, seihst festzulegen; denn die Entwicklung einer Stadt ist von allen Aufgaben, die die Oeffentlichkeit berühren, wohl diejenige, die am wenigsten durch private Gesellschaften gelöst werden kann. Sie muss von einer Stelle in die Hand genommen und durchgeführt werden, die keinerlei Privatinteresse verfolgt. C. M. ERBBAURECHT Die Bemühungen um ein rationelles Strassennetz, um eine ge sunde Bebauung, um eine wirtschaftliche Durchführung und Inswerksetzung der Entwicklung eines Stadtquartiers stösst in