64 sammenkauf von Einzelparzellen durch Terraingesellschaften, der Ankauf von Grundstücken durch die Gemeindeverwaltung bedeuten Versuche, über die unserer städtischen Entwicklung widersprechenden parzellenweisen Bebauung hinauszukommen. Aber das Wichtigste wird durch all diese Versuche nicht be rührt, die Zufälligkeit der Placierung der überwiegenden Masse aller Privat- und Einzelbauten. Mit der Einführung des eidgenössischen Zivilgesetzes ist nun die Handhabe gegeben, das wilde Wuchern von Bauten an der Peripherie unserer Städte abzulösen durch eine logische, or ganische und wirtschaftliche Entwicklung: das Zivilgesetz sieht die Möglichkeit der Trennung von Eigentum an Grund und Bo den sowie Eigentum am Bau vor. Damit ist es den Gemeinde verwaltungen möglich, ihren Grundbesitz, ohne ihn aus der Hand zu geben, der privaten Ueberbauung zur Verfügung zu stellen. Der öffentliche Grund und Boden kann nun einer ge ordneten Bebauung dienen, er kann ohne Bedenken mehr und mehr ausgedehnt werden, der Stadtentwicklung vorauseilend. Die Ueberbauung öffentlichen Grundes durch Private oder ge nossenschaftlich organisierte Private bedeutet recht eigentlich der Ausweg aus einem aller Vernuft hohnsprechenden Zustand Bekannt ist die sehr verbreitete Uebung des Erbbaurechtes in England: dort ist es freilich nicht die Oeffentlichkeit, die ihren Grund und Boden der privaten Bebauung zuführt, sondern der private Grossgrundbesitz. Wertvoll ist für uns die daselbst ge wonnene tausendfache Erfahrung für Wohn- wie für Geschäfts bauten; in Industriestädten, Badeorten, Villen Vororten und in London selbst. In seiner «städtebaulichen» Auswirkung stellt sich das Erbbaurecht rein dar in den Gartenstädten Hampstead und Welwyn bei London: dort hat es die rationelle Anlage und eine bis auf alle Einzelheiten sich erstreckende organische Entwick lung von ansehnlichen Ortschaften ermöglicht, die volle Aus wirkung von technischen und künstlerischen Kräften, an denen es bei uns auch nicht fehlen würde. Die Bauten von Letchworth und Welwyn stehen auf kommunalem Grund und Boden. In der Schweiz hat neben einzelnen Versuchen in Lausanne und Bern einzig die Stadt Basel ausgiebigeren Gebrauch vom Erb