baurecht gemacht. Nachdem im Jahre 1913 die Basler Wohnge- nossenschaft vorangegangen war mit der Pachtung und Ueber- bauung einer grösseren Parzelle, hat die Stadt unmittelbar nach dem Krieg ein ihr gehörendes grösseres Terrain im Westquartier arrondiert und einer Anzahl von Baugenossenschaften zurUeber- bauung auf 40 Jahre verpachtet. Gleichzeitig sind die grossen der Stadt gehörenden Terrains am neuen Rheinhafen - auf An regung des damaligen Vorstehers des Schiffahrtsamtes— an ver schiedene Industrien in Erbpacht abgegeben worden. Vor kur zem ist ein weiteres städtisches Terrain im Stadtinnern ver pachtet worden zur Erbauung einer Grossgarage. Die entscheidenden Paragraphen eines «Baurechtsvertrages»,wie sie in letzter Zeit in Basel abgeschlossen worden sind, lauten wie folgt: Art. 1 Die Einwohnergemeinde der Stadt Basel bestellt hiemit der Wohngenossen- schaft ein Baurecht an eincnAbschnitt von Parzelle in Sektion des Grundbuches Basel, haltend laut Mutationsplan Aren Quadratmeter Art. 2 Das Baurecht ist ein selbständiges und dauerndes Recht im Sinne von Absatz 3 (drei) des Artikels 779 (siebenhundertneunundsiebzig) des schweizerischen Zivilgesetzgebuches, und soll gemäss Artikel 943 (neunhundertdreiundvierzig) des gleichen Gesetzes und Artikel 7 (sieben) der Grundbuchverordnung als Grundstück auf eigenem Grundbuchblatt in das Grundbuch von Basel-Stadt aufgenommen werden. Die Grundbuchverwaltung von Basel-Stadt wird zu den erforderlichen Einträgen ermächtigt. Art. 3 Dieser Baurechtsvertrag wird auf vierzig Jahre abgeschlossen. Art. 4 Die Parteien verpflichten sich, spätestens ein Jahr vor Ablauf der vierzig jährigen Vertragsdauer zu Unterhandlungen über die Verlängerung dieses Vertrages zusammenzutreten. Die Wohngenossenschaft hat gegen über dem Kanton Basel-Stadt ein Recht auf Verlängerung dieses Vertrages für eine neue Periode von dreissig Jahren unter Vorbehalt der Neufestsetzung des Baurechtzinses. Bei der Neufestsetzung des Baurechtszines soll für das Schiedsgericht die Rückkehr auf den dannzumaligen Verkehrswert des Landes wegleitend sein. Art. j Die Wohngenossenschaft ist berechtigt, nach den Bestimmungen dieses Vertrages das zu Baurecht übernommene Terrain mit Wohnhäusern zu