66 überbauen und das nicht überbaute Land als Hofraum, Garten oder für Ne bengebäulichkeiten zu den Wohngebäuden zu verwenden. Zur Erstellung oder Vergebung von Geschäftshäusern ist die Genossenschaft ohne Zustimmung des Regierungsrates nicht berechtigt. Art. 7 Das Baurecht ist veräusserlich. Es kann von der Bauberechtigten mit Hypo theken und andern Lasten beschwert werden. Jede Veräusserung oder Be lastung des Baurechts bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Art. 8 Für die Einräumung des Baurechtes hat die Genossenschaft einen Baurechts zins zu entrichten. Dieser Baurechtszins wird festgesetzt: für das erste Jahr auf 20 Cts. pro m 2 (zwanzig Centimes pro Quadratmeter); für das fünfte Jahr und alle folgenden Jahre auf 60 Cts. per m 2 (sechzig Cen times pro Quadratmeter). Zur Sicherung der Zinsverpflichtung ist eine Grundlast in dreifachem Betrage des endgültigen Jahreszinses im Grundbuche einzutragen. Alle von den Häu sern zu erhebenden öffentlichen Abgaben und Steuern sind von der Wohn- genossenschaft zu tragen, so die Brandversicherungssteuer, Be leuchtungssteuer und Strassenreinigungsstcuer. Art. 9 Die Genossenschaft verpflichtet sich, das Bauland nach Massgabe der vom Regierungsrat genehmigten Baupläne zu bebauen und sämtliche von ihr er stellten Bauwerke während der Dauer des Baurechtsvertrages ordnungsgemäss zu unterhalten. Art. 10 Das Baurecht erlischt am durch Zeitablauf, sofern eine neuer Vertrag unter den Parteien nicht zustande kommt. Art. 11 Mit dem Aufhören des Baurechts gehen auch bei vorzeitiger Auflösung des Baurechtsvertrages sämtliche auf dem zu Baurecht übergebenen Terrain ste henden Gebäude und Anlagen in das Eigentum der Einwohnergemeinde über. Für die übernommenen Bauten und Einrichtungen erhält die Genossenschaft eine Barentschädigung, die auf den Tag des Erlöschens des Baurechts fällig wird. Die Höhe der Entschädigungssumme bemisst sich nach den effektiven Erstellungskosten der Gebäude und Anlagen unter Abzug der im Lauf der Jahre eingetretenen Wertverminderung. Von der so errechneten Entschädi gungssumme sind allfällig vom Bund und Kanton geleistete Barsubventionen als getilgt zu betrachten. Können sich die Parteien über die Höhe der Ent schädigung nicht einigen, so wird dieselbe durch das in Art. 4 vorgesehene Schiedsgericht bestimmt. Prof. H. Bernoulli, B.S.A.