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winner des niedrigsten Treffers hat hiebei den Vor
rang, alsdann derjenige des /weilen u, s. f. Für
diejenigen Gewinner, welche am Schlüsse der Aus
stellung ihre Auswahl nicht bezeichneten, wähl! die
Ausstellungscommission.
Es wird kein Ueberschuss des Gewinnsles über
den Werth des ausgewählten Kunstgegenstandes
aushinbezahll, sondern es wird dieser, falls sich
ein solcher ergeben sollte, als Saldo für die nächste
zürcherische Verloosung bestimmt,
§. 3. Die Preise der zu verkaufenden Kunst
werke finden sich in einem eigenen, auf der Aus
stellung befindlichen Ycrzeichniss, in neuen Schwei
zerfranken, angegeben. Für die aus dem Auslande
gesandten Arbeiten wird bei dem Verkaufe der Ein
gangszoll noch hinzugerechnet. — Alle Gegenstände,
bei welchen im Catalog nichts besonderes bemerkt
ist, sind verkäuflich. Ankäufe werden mit dem Cas-
sier der Ausstellung abgeschlossen und an diesen
für Rechnung der Künstler bezahlt. Der verkaufte
Gegenstand kann aber erst nach Beendigung der
Ausstellung von derselben zurückgezogen werden.
§. 4. Es werden sich jeweilig ein oder zwei
Mitglieder der Künsllergesellschaft als Aufseher
im Lokale befinden, an welche sich die Besucher
in allen Anliegen wenden mögen.
Berühren der Kunstgegenslände, sowie das
Rauchen sind verboten. Stöcke und Schirme wer
den beim Eingänge abgegeben. Munde dürfen nicht
milgobracht werden.