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c) 2 l /s Franken zu Ankäufen von Kunstgegen-
ständen auf den Ausstellungen behufs Ein
verleibung derselben in die Sammlung der
Künstlergesellschaft.
Findet in einem Jahre keine Ausstellung statt,
so gehen diese Beiträge im nämlichen Verhältnis
zu gleichen Zwecken auf das nächste Jahr über.
§. 4. Die Actionärs besitzen folgende Berech
tigungen :
a) Sie nehmen nach der entsprechenden Aclien-
zahl an den Verloosungen Theil.
b) Sie erhalten auf jede Actie ein Vereinsblatt,
so oft die Ausführung eines solchen nach
§. 3 b. möglich wird.
c) Sie gemessen persönlich freien Eintritt zu
sämmtlichen von der Künstlergesellschaft ver
anstalteten Ausstellungen.
§. 5. Der Austritt aus dem Abonnement steht
jederzeit frei, jedoch hat der Austretende auch nach
seiner Erklärung noch die nächstfolgende Einzah
lung zu leisten. Wer seine Verpflichtungen auf die
bestimmte Zeit nicht erfüllt, verliert seine An
sprüche auf die §. 4. bezeichnten Berechtigungen.
NB. Sämmtliche TU. Kunstfreunde werden zum Bei
tritt zu diesem Abonnement sowohl, als zur
Actienzeichnung überhaupt, geziemend einge
laden.