Full text: Berichterstattung über das Jahr 1893 (1893)

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durch regelmässige Ausstellungen Künstler und Publikum mit 
einander in Beziehung gesetzt und unter ziemlich schwierigen 
Verhältnissen es zu einer schönen Kunstsammlung gebracht, die 
nominell allerdings ihr Eigentum ist, faktisch aber und urkundlich 
verbrieft mit Liegenschaften und Gebäulichkeiten der Stadt Zürich, 
also der Öffentlichkeit gehört und nie den Privatinteressen der 
Mitglieder dienstbar gemacht werden darf. Die Ankäufe für die 
Sammlung sind allerdings zum Teil aus den Beiträgen des stadt- 
zürcherischen Nutzungsgutes erfolgt, zum andern Teil aber aus 
den Beiträgen des der Künstlergesellschaft affilirten Zürcherischen 
Kunstvereins und alle andern zum Teil sehr bedeutenden Aus- 
lagen — für den Unterhalt der Gebäude, die Besoldungen etc. 
— zahlt die Zürcherische Künstlergesellschaft aus dem ansehn- 
lichen Jahresbeitrag der Mitglieder. Vom Staate Zürich erhalten 
wir alle zwei Jahre die Summe von Fr. 200 an die Kosten der 
schweizerischen Kunstausstellung. 
Dass es unter solchen Umständen eine flagrante Ungerechtigkeit 
wäre, die Künstlergesellschaft zu besteuern für ein sogenanntes 
Einkommen *), das ja stets wieder zur Äuffnung der öffentlichen 
Sammlung verwendet wird, liegt auf der Hand. Es wäre aber 
auch ein Unsinn, denn mit dem, was wir aus allen unsern Ein- 
nahmsquellen zusammenbringen, können wir den an uns gestellten 
Anforderungen nur mit äusserster Ökonomie genügen, mit andern 
Schweizerstädten aber auch nicht entfernt konkurriren. Müssen 
wir an Staat und Gemeinde Steuerbeträge abgeben, so sind 
wir, da die Mitgliederbeiträge nicht erhöht und die Leute zu 
Schenkungen oder Legaten nicht genötigt werden können, ganz 
einfach gezwungen, die Behörden um erhöhte Beiträge aus dem 
öffentlichen Gut anzugehen, sodass, was ihnen in den einen Sack 
fliesst, uns aus dem andern wieder gespendet werden muss, nur 
mit dem Unterschied, dass die Besteuerung jedes Jahr das widrige 
Gefühl bei der besteuerten Körperschaft wieder erweckt, dass ihre 
aneigennützige Arbeit in Zweifel gezogen werde. Unsere Rekurse 
*) Ein Anhaltspunkt, worin dieses Kinkommen bestehen soll, fehlt 
ans zur Stunde noch, wir können uns aber nichts anderes denken, als 
jass die Behörde das Nettoerträgnis der von uns veranstalteten Aus- 
stellungen im Auge hat. Dasselbe fällt jedoch nie in die Korrentrechnung 
der Künstlergesellschaft, sondern in die Kunstsammlungsrechnung,
	        
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