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durch regelmässige Ausstellungen Künstler und Publikum mit
einander in Beziehung gesetzt und unter ziemlich schwierigen
Verhältnissen es zu einer schönen Kunstsammlung gebracht, die
nominell allerdings ihr Eigentum ist, faktisch aber und urkundlich
verbrieft mit Liegenschaften und Gebäulichkeiten der Stadt Zürich,
also der Öffentlichkeit gehört und nie den Privatinteressen der
Mitglieder dienstbar gemacht werden darf. Die Ankäufe für die
Sammlung sind allerdings zum Teil aus den Beiträgen des stadt-
zürcherischen Nutzungsgutes erfolgt, zum andern Teil aber aus
den Beiträgen des der Künstlergesellschaft affilirten Zürcherischen
Kunstvereins und alle andern zum Teil sehr bedeutenden Aus-
lagen — für den Unterhalt der Gebäude, die Besoldungen etc.
— zahlt die Zürcherische Künstlergesellschaft aus dem ansehn-
lichen Jahresbeitrag der Mitglieder. Vom Staate Zürich erhalten
wir alle zwei Jahre die Summe von Fr. 200 an die Kosten der
schweizerischen Kunstausstellung.
Dass es unter solchen Umständen eine flagrante Ungerechtigkeit
wäre, die Künstlergesellschaft zu besteuern für ein sogenanntes
Einkommen *), das ja stets wieder zur Äuffnung der öffentlichen
Sammlung verwendet wird, liegt auf der Hand. Es wäre aber
auch ein Unsinn, denn mit dem, was wir aus allen unsern Ein-
nahmsquellen zusammenbringen, können wir den an uns gestellten
Anforderungen nur mit äusserster Ökonomie genügen, mit andern
Schweizerstädten aber auch nicht entfernt konkurriren. Müssen
wir an Staat und Gemeinde Steuerbeträge abgeben, so sind
wir, da die Mitgliederbeiträge nicht erhöht und die Leute zu
Schenkungen oder Legaten nicht genötigt werden können, ganz
einfach gezwungen, die Behörden um erhöhte Beiträge aus dem
öffentlichen Gut anzugehen, sodass, was ihnen in den einen Sack
fliesst, uns aus dem andern wieder gespendet werden muss, nur
mit dem Unterschied, dass die Besteuerung jedes Jahr das widrige
Gefühl bei der besteuerten Körperschaft wieder erweckt, dass ihre
aneigennützige Arbeit in Zweifel gezogen werde. Unsere Rekurse
*) Ein Anhaltspunkt, worin dieses Kinkommen bestehen soll, fehlt
ans zur Stunde noch, wir können uns aber nichts anderes denken, als
jass die Behörde das Nettoerträgnis der von uns veranstalteten Aus-
stellungen im Auge hat. Dasselbe fällt jedoch nie in die Korrentrechnung
der Künstlergesellschaft, sondern in die Kunstsammlungsrechnung,