Volltext: Berichterstattung über das Jahr 1895 (1895)

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stets zur Kenntnis gebracht werden können. Dies hat namentlich 
für denjenigen engern Kreis Bedeutung, welchen wir durch Fort- 
setzung der Donnerstagsversammlungen als die Kerntruppe der 
neuen Vereinigung beisammenhalten möchten. Diese einleitenden 
Bemerkungen werden Ihnen als Schlüssel zu den Detailbestim- 
mungen der neuen Organisation dienen. 
Als Zweck der Vereinigung werden unsere bisherigen Be- 
stimmungen aufgenommen, erweitert durch die ausdrückliche 
Nennung einer ständigen Ausstellung und Verzicht auf die be- 
sondere Betonung der schweizerischen Kunst. 
Die Mitgliedschaft kann von Personen beiderlei Geschlechts 
erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand 
und es wird demselben auch eine Ausschlussbefugnis unter 
sichernden Bestimmungen erteilt. 
Der Mitgliederbeitrug wird auf Fr. 20 festgesetzt. KEin- 
trittsgeld und obligatorische Verpflichtung zu einem Albumbeitrag 
fallen weg. Nur in Ausnahmefällen bleibt es der Gesellschaft 
vorbehalten, von den Mitgliedern für den Besuch einer Aus- 
stellung ein ermässigtes Eintrittsgeld zu erheben. — Die Mit- 
glieder geniessen im Rahmen der Reglemente das Recht zur 
Benützung der Bibliothek und freien Eintritt zu den Sammlungen 
und Ausstellungen. Sie nehmen teil an den stattfindenden Ver- 
losungen. 
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Quüstor, 
den Präsidenten der ständigen Kommissionen — für Fi- 
nanzen und Hausaufsicht, Sammlungen, Ausstellungen, Biblio- 
thek und Neujahrsblatt, Unterhaltung — und 4 weitern Mi- 
gliedern. Ein 11. Mitglied wünscht der Stadtrat zu delegiren, 
falls die Behörde sich durch Schenkung des Bauplatzes an der 
Erstellung eines neuen Kunst-Gebäudes beteiligt. Mindestens 
drei Mitglieder sollen ausübende Künstler sein. Die Amtsdauer 
der Mitglieder beträgt drei Jahre, doch dürfen Präsident, Quä- 
stor und der Präsident der Sammlungs-Kommission während zwei 
Amtsperioden in Funktion bleiben, während die andern Vor- 
standsmitglieder nach Ablauf einer Amtsdauer für ein Jahr nicht 
wieder wählbar sind. Die Erneuerung findet in einem dreijährigen 
Turnus statt, 
Der. Gesellschaft bleibt vorbehalten:
	        
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