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In der jährlichen Generalversammlung: Abnahme der Rech-
nung; Entgegennahme des Jahresberichtes; Vorstandswahlen.
In der Generalversammlung oder in sogenannten Ge-
schäftssitzungen : Die Revision der Statuten ; Beschlüsse betreffend
Auflösung der Gesellschaft; Entgegennahme von Berichten des
Vorstandes; Stellung von Motionen und Entscheid über bezüg-
liche Anträge des Vorstandes; Beschlüsse betreffend Erwerbung
und Veräusserung von Liegenschaften sowie andre Ankäufe
und Unternehmungen, welche eine einmalige Ausgabe von mehr
als Fr. 5000 oder eine mehrere Jahre sich wiederholende Aus-
gabe von mehr als Fr. 1000 bedingen.
Eine wesentliche Organisations-Änderung wird durch die
Übernahme der ständigen Ausstellung des Künstler-Hauses ver-
anlasst, die übrigens mit dem Bezug eines neuen Kunstgebäudes
auch ohnedies an uns herangetreten wäre: Die Schaffung eines
ständigen Sekretariates, dem in Zukunft auch die bisherigen
Funktionen des Konservators, Bibliothekars und ein Teil der
Arbeit des Quästors zufallen würden. Es wird dies ein die volle
Kraft eines Mannes in Anspruch nehmender und entsprechend
zu honorirender Posten sein, auf dessen richtige Besetzung sehr
viel ankommen‘ wird. Seine Wahl liegt dem Vorstand ob, der
auch für das nötige Hülfspersonal sorgt.
Die Bestimmungen über Sammlungen, Bibliothek und Neu-
jahrsblatt bleiben im wesentlichen die bisherigen, doch soll in
einem neuen Kunstgebäude selbstverständlich dafür gesorgt werden,
dass die Sammlung während des ganzen Jahres geöffnet bleiben
kann.
Die Bestimmungen über die ständige Ausstellung be-
schränken sich auf einige selbstverständliche Grundsätze.
Aus den die Rechnung und das Büdget beschlagenden Para-
graphen mag erwähnt werden, dass zu Ankäufen für die Samm-
lung und Verlosung mindestens je /5%o der Mitgliederbeiträge
ausgeschieden werden sollen, vom Sammlungfond nur die Zinsen
benützt werden dürfen und von Legaten ohne besondere Zweck-
bestimmung mindestens 50%0o dem letztern zuzuweisen sind.
Schliesslich ist noch mitzuteilen, dass eine Statutenrevision
auf Antrag des Vorstandes oder Begehr von 30 Mitgliedern jeder-
zeit beraten werden kann. Gegen eine Auflösung der Gesellschaft