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selben nicht preis, weil er sich fest eingebürgert hat und das
Band zwischen Vergangenheit und Gegenwart festhält.
Auf der andern Seite ist gerade aus den Kreisen der Künstler
das bestimmte Begehren gestellt worden, dass die Gesellschaft
einen Namen fahren lasse, der eine innere Unwahrheit enthalte
und zu Missverständnissen Anlass gebe. Nur ist uns dann
zur gleichen Zeit ein Vorschlag gemacht worden, der ganz
dieselbe Unrichtigkeit ohne die Entschuldigung der geschicht-
lichen Überlieferung in sich trägt, nämlich die Verpflichtung, das
künftige Kunstgebäude Künstlerhaus zu benennen, weil Herr
G. Henneberg eine schriftlich zugesicherte bedeutende Geld-
leistung an den Bau von dieser Bedingung abhängig gemacht
hatte. Wir glaubten daher unsererseits in eventuellem Sinne
jedenfalls an: eine Namensänderung der Gesellschaft (es ist hie-
für der Name „Zürcher Kunstgesellschaft“ vorgeschlagen worden)
die Bedingung knüpfen zu sollen, dass auch auf die Benennung
des neuen Gebäudes als „Künstlerhaus“ definitiv Verzicht ge-
leistet werde. Wir nahmen an, dass, wenn jene Schenkung
ohne alle Nebenmotive aus Liebe zur Kunst zugesagt worden
sei, sie schliesslich nicht um eines auf das neue Gebäude in
seiner voraussichtlichen Beschränkung gar nicht mehr passenden
Namens willen wieder zurückgezogen werde. Bei der Abstim-
mung machte sich aber doch auf Seite eines Teils der Mitglieder
des Künstlerhaus- Vorstands die Befürchtung eines Verlustes der
Schenkung geltend und mit 8 gegen 3 Stimmen wurde schliess-
lich der Name Zürcher Künstlergesellschaft, Vereinigung für
bildende Kunst (Societe des Beaux Arts ä Zurich) gutgeheissen,
anderseits aber auch die Verpflichtung übernommen, das neue
Kunstgebäude „Künstlerhaus“ benennen zu lassen. Daraufhin
richtete nun aber der Vorstand des Künstlerhauses an Herrn G.
Henneberg nochmals das Gesuch, er möchte doch zur Ermög-
lichung der Namens-Änderung auf die Bedingung der Namengabe
des neuen Kunstgebäudes verzichten. In der Tat gab er denn auch
nach, und in der Schlusssitzung der beiden Vorstände wurde bei dieser
veränderten Sachlage mit Mehrheit beschlossen, Ihnen den Namen
Zürcher Kunstgesellschaft für die neue Vereinigung vorzuschlagen.
Es ist dies ein integrirender Bestandteil der nun getroffenen Ver-
einbarung, welche Ihnen heute zur Annahme vorgelegt wird.