Volltext: Die Flucht aus der Zeit

Von Gottes- und Menschenrechten. 
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Man hat ein Land keineswegs erobert, wenn man seine Ge 
danken und seine Herzen nicht erobert hat. 
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Die bourgeoisen, die Krämerfreiheiten; die vermeintlichen, gott- 6. 
losen, verflachenden Freiheiten. Man vergißt dabei nur, daß man 
nicht einmal diese hat und daß der ,humanitäre Liberalismus 
der westlichen Demokratien' (Amerika und Frankreich) vom 
schwärmerischen Humanismus der Herder, Humboldt und Fichte 
sehr wesentlich abweicht. Ich habe in diesen Tagen die „Decla 
ration des droits de Phomme“ von 1789 mit den deutschen 
„Grundrechten“ von 1848 verglichen. Der Unterschied ist ekla 
tant. 
1. Die Declaration enthält eine Philosophie (des Menschen und 
des Staates), die Grundrechte enthalten nichts dergleichen. 
2. Die Menschenrechte statuieren in einem universalen Sinne 
die Souveränität des Volkes über den Staat und teilen dem Staate 
nur das negative Recht zu, über solche Verfassung zu wachen. 
Die Grundrechte dagegen enthalten keinerlei prinzipielle Be 
stimmung über die Grenzen des Staates oder gar über die Ab 
hängigkeit des Staates von der Nation. 
3. Die französische Konstituante statuiert gewisse unver 
äußerliche Rechte des einzelnen (Sicherheit, Eigentum, Gleichheit 
vor dem Gesetz, sowie das Recht des Widerstandes gegen 
die Unterdrückung all dieser Gesetze). Die Verfassung ist von der 
Gesamtheit und jedem einzelnen garantiert. Sie kennt nur Men 
schen (implizite also auch das Proletariat) und wendet sich an 
Menschen. Die Grundrechte dagegen sprechen nur von Rechten 
des Bürgers und Untertanen, nicht des Menschen. Wie sie die 
Souveränität des Volkes nicht statuieren, so kennen sie auch kein 
Recht der Erhebung gegen Übergriffe und ehrlose oder gefährliche 
Handlungen der Regierung.
	        
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