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visorium war das nicht zu erreichen, und dadurch, dass dieses
Provisorium gegen alle Voraussicht weiter und weiter sich
dehnte, wurden unvermeidlich manche der Keime wieder er-
stickt, die die Wärme aufflammender Begeisterung bereits zu
Tage getrieben hatte. Das darf nicht missmutig stimmen,
darf die Zuversicht nicht niederdrücken, dass im neuen Kunst-
hause das Ersehnte nun endlich doch zur Wirklichkeit werde. —
Die Eingabe des Vorstandes an den Stadtrat war von
Erfolg begleitet. Das Hochbauamt II wurde mit der Aus-
arbeitung eines Planes für die Bebauung des Tonhalle-Areals
unter Reservierung eines Bauplatzes am Utoquai für das
Kunsthaus beauftragt, und auf Grund dieses Planes erfolgte
die Ausschreibung. Die Verhandlungen zwischen dem Stadt-
rat und dem Vorstande der Kunstgesellschaft bewegten sich
auf der Basis des für das Stadthausanlagen-Projekt stipulierten
Vertrages. Bei dem höhern Werte, zu dem der Stadtrat den
jetzigen Bauplatz gegenüber dem damaligen veranschlagt,
musste, entgegen den Wünschen des Vorstandes, die städtische
Subvention yon Fr. 200,000 auf Fr. 100,000 reduziert werden.
Die vom Vorstande intendierte Abweichung beschränkte sich,
nachdem die Bemühung, der Kunstgesellschaft das Künstler-
gut zu retten, erfolglos geblieben war, vornehmlich auf den
einen Punkt, dessen unklare Fassung im früheren Vertrage
eine bei der Volksabstimmung verhängnisvoll gewordene irr-
tümliche Auffassung vielfach hervorgerufen hatte: die Fest-
stellung, dass nicht die Kunstgesellschaft von der. Stadt,
sondern die Stadt von der Kunstgesellschaft ein Geschenk
empfängt. Um dieses Verhältnis völlig klar zum Ausdruck
zu bringen, lautet, im Unterschied zu der frühern Fassung:
«Die Stadt tritt der Kunstgesellschaft einen Bauplatz ab»,
die jetzige: «Die Stadt bestimmt einen Bauplatz zur Erstellung
eines Kunsthauses, die Erstellung und Verwaltung dieses
Kunsthauses übernimmt, durch eine städtische Subvention von
Fr. 100,000 unterstützt, aus eigenen Mitteln die Kunstgesell-
schaft; der Kunstgesellschaft steht alsdann nur noch das
Recht der Nutzniessung zu, während Grundstück und Ge-