Volltext: Jahresbericht für 1899 und Verzeichnis der Mitglieder pro 30. April 1900 (1899)

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visorium war das nicht zu erreichen, und dadurch, dass dieses 
Provisorium gegen alle Voraussicht weiter und weiter sich 
dehnte, wurden unvermeidlich manche der Keime wieder er- 
stickt, die die Wärme aufflammender Begeisterung bereits zu 
Tage getrieben hatte. Das darf nicht missmutig stimmen, 
darf die Zuversicht nicht niederdrücken, dass im neuen Kunst- 
hause das Ersehnte nun endlich doch zur Wirklichkeit werde. — 
Die Eingabe des Vorstandes an den Stadtrat war von 
Erfolg begleitet. Das Hochbauamt II wurde mit der Aus- 
arbeitung eines Planes für die Bebauung des Tonhalle-Areals 
unter Reservierung eines Bauplatzes am Utoquai für das 
Kunsthaus beauftragt, und auf Grund dieses Planes erfolgte 
die Ausschreibung. Die Verhandlungen zwischen dem Stadt- 
rat und dem Vorstande der Kunstgesellschaft bewegten sich 
auf der Basis des für das Stadthausanlagen-Projekt stipulierten 
Vertrages. Bei dem höhern Werte, zu dem der Stadtrat den 
jetzigen Bauplatz gegenüber dem damaligen veranschlagt, 
musste, entgegen den Wünschen des Vorstandes, die städtische 
Subvention yon Fr. 200,000 auf Fr. 100,000 reduziert werden. 
Die vom Vorstande intendierte Abweichung beschränkte sich, 
nachdem die Bemühung, der Kunstgesellschaft das Künstler- 
gut zu retten, erfolglos geblieben war, vornehmlich auf den 
einen Punkt, dessen unklare Fassung im früheren Vertrage 
eine bei der Volksabstimmung verhängnisvoll gewordene irr- 
tümliche Auffassung vielfach hervorgerufen hatte: die Fest- 
stellung, dass nicht die Kunstgesellschaft von der. Stadt, 
sondern die Stadt von der Kunstgesellschaft ein Geschenk 
empfängt. Um dieses Verhältnis völlig klar zum Ausdruck 
zu bringen, lautet, im Unterschied zu der frühern Fassung: 
«Die Stadt tritt der Kunstgesellschaft einen Bauplatz ab», 
die jetzige: «Die Stadt bestimmt einen Bauplatz zur Erstellung 
eines Kunsthauses, die Erstellung und Verwaltung dieses 
Kunsthauses übernimmt, durch eine städtische Subvention von 
Fr. 100,000 unterstützt, aus eigenen Mitteln die Kunstgesell- 
schaft; der Kunstgesellschaft steht alsdann nur noch das 
Recht der Nutzniessung zu, während Grundstück und Ge-
	        
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