Anhang I.
Vertrag
zwischen der
Sfadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft
über die
Errichtung eines Kunsthauses am Utoquai.
1. Die Zürcher Kunstgesellschaft errichtet auf dem in einer
Planbeilage bezeichneten 2184 m? messenden Teile des
der Stadt Zürich gehörenden früheren Tonhallegrundstückes
am Utoquai ein Kunsthaus.
Die Baupläne sind zwischen der Gesellschaft und
dem Stadtrate zu vereinbaren.
2. Die Stadt leistet der Kunstgesellschaft einen Beitrag von
Fr. 100,000 an die Baukosten, bei Beginn des Baues
zahlbar; die übrigen Mittel hat die Gesellschaft aufzu-
bringen.
Die Stadt überlässt das Kunsthaus der Kunstgesellschaft
auf die Dauer von 100 Jahren, von der endgültigen Ge-
nehmigung dieses Vertrages an gerechnet, gemäss $ 300
des Privatrechtlichen Gesetzbuches, unentgeltlich zum Niess-
brauche. Nach hundert Jahren bleibt es einer Verständi-
gung vorbehalten, eventuell das Verhältnis zu erneuern.
Das Kunsthaus ist dazu bestimmt, während der
Dauer dieses Rechtsverhältnisses die Sammlung der Kunst-
gesellschaft, sowie die von ihr veranstalteten Ausstellungen
aufzunehmen.
Die eigenen Sammlungen der Kunstgesellschaft sollen
wenigstens an zwei Nachmittagen der Woche unentgeltlich
zur Besichtigung offen stehen, städtischen Schulen auch
zu anderer Zeit, die der Schulvorstand im Einvernehmen
mit der Kunstgesellschaft bestimmt.