Volltext: Jahresbericht für 1899 und Verzeichnis der Mitglieder pro 30. April 1900 (1899)

5. Der ganze Unterhalt des Hauses und die Versicherungs- 
beiträge fallen der Kunstgesellschaft zur Last. 
6. Der Stadtrat ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes 
der Kunstgesellschaft zu wählen. 
Wenn die Kunstgesellschaft sich während der Dauer des 
Niessbrauches auflöst, verwaltet die Stadt die Sammlungen 
und das übrige Vermögen der Gesellschaft, bis sich eine 
neue Gesellschaft mit den Zwecken der Kunstgesellschaft 
bildet. 
Auf die Zeit, wann das neue Kunsthaus vollendet sein 
wird, tritt die Kunstgesellschaft das Künstlergut an der 
Künstlergasse, mit einem Flächeninhalte von 2992 m® 
und Gebäuden im Versicherungswerte von Fr. 97,000, im 
Gesamtwerte von Fr. 250,000 unentgeltlich an die Stadt ab. 
Die Bestellung des Niessbrauches zu Gunsten der Kunst- 
gesellschaft und die Abtretung des Künstlergutes an die 
Stadt sind auf Kosten der Stadt im Notariatsprotokolle 
zu fertigen. 
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn innerhalb eines Jahres, 
von dessen endgültiger Genehmigung an, die Kunstgesell- 
schaft dem Stadtrate den Ausweis darüber beibringt, dass 
die zum Bau des Kunsthauses nötigen Mittel zur Ver- 
fügung stehen. 
Alsdann ist die Kunstgesellschaft verpflichtet, inner- 
halb eines Jahres nach der Anerkennung dieses Ausweises 
durch den Stadtrat den Bau in Angriff zu nehmen und 
ihn ohne Säumen zu vollenden. 
10. 
Zürich, den 7. März 1900. 
Im Namen 
des Vorstandes der Zürcher Kunstgesellschaft: 
Der Präsident: Dr. Carl v. Muralt. 
Der Sekretär: Elimar Kusch. 
Im Namen des Stadtrates : 
Der Stadtpräsident: H. Pestalozzi. 
Der Stadtschreiber: H. Wyss.
	        
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