5. Der ganze Unterhalt des Hauses und die Versicherungs-
beiträge fallen der Kunstgesellschaft zur Last.
6. Der Stadtrat ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes
der Kunstgesellschaft zu wählen.
Wenn die Kunstgesellschaft sich während der Dauer des
Niessbrauches auflöst, verwaltet die Stadt die Sammlungen
und das übrige Vermögen der Gesellschaft, bis sich eine
neue Gesellschaft mit den Zwecken der Kunstgesellschaft
bildet.
Auf die Zeit, wann das neue Kunsthaus vollendet sein
wird, tritt die Kunstgesellschaft das Künstlergut an der
Künstlergasse, mit einem Flächeninhalte von 2992 m®
und Gebäuden im Versicherungswerte von Fr. 97,000, im
Gesamtwerte von Fr. 250,000 unentgeltlich an die Stadt ab.
Die Bestellung des Niessbrauches zu Gunsten der Kunst-
gesellschaft und die Abtretung des Künstlergutes an die
Stadt sind auf Kosten der Stadt im Notariatsprotokolle
zu fertigen.
Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn innerhalb eines Jahres,
von dessen endgültiger Genehmigung an, die Kunstgesell-
schaft dem Stadtrate den Ausweis darüber beibringt, dass
die zum Bau des Kunsthauses nötigen Mittel zur Ver-
fügung stehen.
Alsdann ist die Kunstgesellschaft verpflichtet, inner-
halb eines Jahres nach der Anerkennung dieses Ausweises
durch den Stadtrat den Bau in Angriff zu nehmen und
ihn ohne Säumen zu vollenden.
10.
Zürich, den 7. März 1900.
Im Namen
des Vorstandes der Zürcher Kunstgesellschaft:
Der Präsident: Dr. Carl v. Muralt.
Der Sekretär: Elimar Kusch.
Im Namen des Stadtrates :
Der Stadtpräsident: H. Pestalozzi.
Der Stadtschreiber: H. Wyss.