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& 21. Für die Besorgung der einzelnen Aufgaben der
Gesellschaft bestehen die in den 88 22—26 genannten Kom-
‚nissionen. Ihre Mitglieder werden jedes Jahr vom Vorstand
in seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte der Gesell-
schaftsmitglieder gewählt. Kein Mitglied darf in mehr als
zwei Kommissionen zugleich Sitz haben.
Der Präsident der Gesellschaft hat das Recht auf Sitz
und Stimme in den Kommissionssitzungen.
8 22. 1. Die Kommission für Finanzen und Haus-
Aufsicht, bestehend aus dem Quästor und zwei bis vier Mit-
gliedern, .... (weiter, wie bisher).
8 23. 2. Die Kommission für die Sammlungen, be-
stehend aus dem Präsidenten und sechs bis acht Mitgliedern,
wovon mindestens drei Künstler sein sollen, ... (weiter, wie
bisher).
8 24. 3. Die Kommission für die Ausstellungen
besteht aus dem Präsidenten und sechs bis acht Mitgliedern.
Mindestens vier Kommissionsmitglieder müssen ausübende
Künstler sein .... (weiter, wie bisher).
$ 25. 4. Die Kommisson für die Bibliothek, die
Neujahrsblätter und übrigen litterarischen Unter-
aehmungen der Gesellschaft, bestehend aus dem Präsi-
denten und zwei bis vier Mitgliedern, . . . (weiter, wie bisher).
$ 26. 5. Die Kommissien für gesellige Unter-
haltung, bestehend aus dem Präsidenten und sechs bis acht
Mitgliedern, .... (weiter, wie bisher).
S8 27-—54, wie bisher.
38 55 und 56 (Uebergangsbestimmungen) fallen weg.