wählt werden wird, ob das mit dem ersten Preise bedachte
des Architekten Haller, ob ein anderes; welche Aenderungen
oder Kombinationen nötig sein werden, damit ein Projekt zu
stande komme, das den Wünschen und Bedürfnissen der Kunst-
gesellschaft vollständig entspricht und Sympathie auch bei der
Bevölkerung besitzt; wem der Bauauftrag zufallen wird —
das alles sind Fragen, die Gegenstand sorgfältigen Studiums
zur Zeit bereits sind und auch eine Zeit lang wohl noch bleiben
werden, des Studiums der Baukommission, der nach ihrer
Rekonstruktion nunmehr die Herren Stadtbaumeister Geiser,
Professor Gull, Architekt Kuder, Dr. Karl v. Muralt, Stadt-
präsident Pestalozzi, Kunstmaler Righini und Architekt Fr.
Wehrli angehören, sowie des Vorstands, den die Generalver-
sammlung am 8. Juli zu bestellen hat. Dessen aber können
wir nun gewiss sein: wir sind dem Ziele endlich nah. Der
Wert des Konkurrenzergebnisses ist unantastbar. Eine hoch-
anzuschlagende Summe von redlicher Arbeit ist mit diesen
57 Projekten geleistet worden. Die Aufgabe, die, nach all-
gemeiner Uebereinstimmung, wohl sehr interessant, aber auch
aussergewöhnlich schwierig war, hat das sorgsamste Studium,
die mannigfachste Lösung gefunden. Dieses wertvolle Material
ist von einer Jury gesichtet und beurteilt worden, in der neben
den beiden Vertretern der Zürcher Interessen und Bedürfnisse
drei auswärtige Architekten sassen, deren fachmännische Auto-
rität allgemein anerkannt ist, denen schweizerische Verhält-
nisse und schweizerisches Wesen (Karl Moser ist Schweizer)
vertraut sind. Sache des Vorstands wird es sein, das Urteil
der Jury zu fruktifizieren. Die Aussichten dafür sind durch-
aus günstig. Auf der andern Seite drohen Befürchtungen
weder von seiten des Stadtrates noch der Gemeinde. Die
Stadtgemeinde Zürich hat im Jahre 1885 das Legat an-
genommen, das sie unter gewissen Bedingungen zum Erben
des Landoltgutes macht. Unter diesen Bedingungen figuriert
die Testaments- Bestimmung, dass die Liegenschaft nur zu
öffentlichen oder gesellschaftlichen Zwecken, «beispielsweise
ein Klubhaus, ein Künstlerhaus, eine Gewerbeschule» verwendet
werde, Diese Bestimmung und der Umstand, dass die Stadt