Volltext: Jahresbericht 1902 und Verzeichnis der Mitglieder vom 30. Juni 1903 (1902)

wählt werden wird, ob das mit dem ersten Preise bedachte 
des Architekten Haller, ob ein anderes; welche Aenderungen 
oder Kombinationen nötig sein werden, damit ein Projekt zu 
stande komme, das den Wünschen und Bedürfnissen der Kunst- 
gesellschaft vollständig entspricht und Sympathie auch bei der 
Bevölkerung besitzt; wem der Bauauftrag zufallen wird — 
das alles sind Fragen, die Gegenstand sorgfältigen Studiums 
zur Zeit bereits sind und auch eine Zeit lang wohl noch bleiben 
werden, des Studiums der Baukommission, der nach ihrer 
Rekonstruktion nunmehr die Herren Stadtbaumeister Geiser, 
Professor Gull, Architekt Kuder, Dr. Karl v. Muralt, Stadt- 
präsident Pestalozzi, Kunstmaler Righini und Architekt Fr. 
Wehrli angehören, sowie des Vorstands, den die Generalver- 
sammlung am 8. Juli zu bestellen hat. Dessen aber können 
wir nun gewiss sein: wir sind dem Ziele endlich nah. Der 
Wert des Konkurrenzergebnisses ist unantastbar. Eine hoch- 
anzuschlagende Summe von redlicher Arbeit ist mit diesen 
57 Projekten geleistet worden. Die Aufgabe, die, nach all- 
gemeiner Uebereinstimmung, wohl sehr interessant, aber auch 
aussergewöhnlich schwierig war, hat das sorgsamste Studium, 
die mannigfachste Lösung gefunden. Dieses wertvolle Material 
ist von einer Jury gesichtet und beurteilt worden, in der neben 
den beiden Vertretern der Zürcher Interessen und Bedürfnisse 
drei auswärtige Architekten sassen, deren fachmännische Auto- 
rität allgemein anerkannt ist, denen schweizerische Verhält- 
nisse und schweizerisches Wesen (Karl Moser ist Schweizer) 
vertraut sind. Sache des Vorstands wird es sein, das Urteil 
der Jury zu fruktifizieren. Die Aussichten dafür sind durch- 
aus günstig. Auf der andern Seite drohen Befürchtungen 
weder von seiten des Stadtrates noch der Gemeinde. Die 
Stadtgemeinde Zürich hat im Jahre 1885 das Legat an- 
genommen, das sie unter gewissen Bedingungen zum Erben 
des Landoltgutes macht. Unter diesen Bedingungen figuriert 
die Testaments- Bestimmung, dass die Liegenschaft nur zu 
öffentlichen oder gesellschaftlichen Zwecken, «beispielsweise 
ein Klubhaus, ein Künstlerhaus, eine Gewerbeschule» verwendet 
werde, Diese Bestimmung und der Umstand, dass die Stadt
	        
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