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9. Für die gemäss Art. 8 übernommenen Leistungen ent-
richtet die Stadt der Kunstgesellschaft einen jährlichen Bei-
trag von Fr. 5000.
10. Der Stadtrat wählt drei Mitglieder des Vorstandes
der Kunstgesellschaft.
11. Auf das der Kunstgesellschaft überlassene Areal ist
ein Revers anzuloben, wonach eine hypothekarische Belastung
ohne Zustimmung des Stadtrates unzulässig ist. Die Gesell-
schaft ist verpflichtet, die Gebäude stets in gutem Zustande
zu halten.
12. Wenn die Kunstgesellschaft sich auflöst oder der Ge-
sellschaftszweck wesentlich verändert wird, fällt das ganze
Areal mit den darauf befindlichen Bauten an die Stadt zurück.
13. Die Mutationskosten übernimmt die Stadt Zürich, die
Fertigungskosten werden zu ?/s von der Stadt und zu !/s von
der Kunstgesellschaft getragen.
Zürich, den 28. Mai 1906.
Für die Zürcher Kunstgesellschaft,
Der Präsident:
Paul Ulrich,
Der Sekretär:
Elimar Kusch.
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen
Behörden:
Der Vorstand des Finanzwesens:
R. Billeter,