Jahresbericht 1914 der Zürcher Kunstgesellschaft
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Beziehungen zu andern Vereinen. Als Sektion des Schweizerischen Kunst-
vereins wurde die Zürcher Kunstgesellschaft Mitglied der «Unterstützungskasse für schwei-
zerische bildende Künstler». Sie steht mit der Institution in besonders naher Beziehung
dadurch, dass die Vorstandsmitglieder der Kasse zum Teil ihrem eignen Vorstande ange-
hören. Der Anstoss zur Gründung der Kasse ging vom Schweiz. Kunstverein aus, nament-
lich auf die unablässigen Bemühungen seines frühern Präsidenten, Herrn Roman Abt in
Luzern. Im Zusammenwirken von Schweiz. Kunstverein und Gesellschaft schweiz. Maler,
Bildhauer und Architekten wurde in der Folge eine Unterstützungskasse geschaffen, wie sie in
Deutschland einzelne Künstlergenossenschaften als eigene Gründungen bereits besitzen,
während die schweizerische Künstlerschaft für ein ähnliches Unternehmen sich bisher
noch nicht stark genug gefühlt hatte. Mitglieder der Kasse sind heute einerseits der Schweiz.
Kunstverein mit allen seinen Sektionen, anderseits die Gesellschaft schweizerischer Maler,
Bildhauer und Architekten. Die Kasse kann von allen Mitgliedern dieser Vereinigungen,
soweit sie ausübende Künstler sind, oder durch Angehörige von verstorbenen (Künstler-)
Mitgliedern bei ökonomischer Bedrängnis in Anspruch genommen werden. Jedes Mitglied
einer Sektion des Schweiz. Kunstvereins oder der Gesellschaft schweizer. Maler, Bild-
hauer und Architekten, also auch die Mitglieder der Zürcher Kunstgesellschaft, soweit
sie ausübende Künstler sind, ist verpflichtet, beim Verkauf eines eigenen Kunstwerkes
an öffentliche Institute und Körperschaften oder bei Verkäufen an Private, 2°%o des
Verkaufspreises an die Kasse abzugeben, wenn der Verkauf durch Vermittlung einer vom
Bunde, dem Schweiz. Kunstverein und seinen Sektionen oder der Gesellschaft schweiz.
Maler, Bildhauer und Architekten und ihren Sektionen veranstalteten Ausstellung zustande-
gekommen ist. Die der Kasse angehörenden Vereine bezahlen 10 % der ihnen aus solchen
Verkäufen zufallenden Provisionen, daneben einen bestimmten jährlichen Beitrag. - Die
vollständigen Statuten der Unterstützungskasse sind in Nr. 51 der «Mitteilungen des
Schweiz. Kunstvereins an seine Sektionen» enthalten, sie können auch durch Vermittlung
der Zürcher Kunstgesellschaft beim Vorstand der Unterstützungskasse bezogen werden.
Wesentlich ist, dass unsere Mitglieder hiemit über ihr Anspruchsrecht und die Beitrags-
pflicht unterrichtet sind.
Für die guten Beziehungen zu Künstlervereinigungen, wie «Gesellschaft schweiz. Maler,
Bildhauer und Architekten«, «Walze», «Künstlervereinigung Zürich», sprechen die durch die
Zürcher Kunstgesellschaft im Laufe des Jahres veranstalteten Ausstellungen, in denen
lie Mitglieder dieser Vereine einzeln öder als Gruppen stets in ausgiebigerem Masse zu
Worte kommen. An die Künstlervereinigung Zürich wurde für die Abhaltung des «Abend-
aktes» der jährliche Beitrag ausgerichtet, der ja von jeher unsern Mitgliedern, soweit sie
beruflich sich als Künstler betätigen, das Recht zur Teilnahme am Aktzeichnen erwirkt.
An das vom Verband schweizerischer Kunstmuseen vorbereitete «Jahrbuch für schweiz.
Kunstpflege» wurde ein kleiner Beitrag beschlossen; der Jahresversammlung des Verbandes
wohnte als Vertreter der Zürcher Sammlung Herr Oberst Ulrich bei, da der Konservator
im Militärdienst abwesend war. Mit den andern Vereinen und Gesellschaften wurde der
Verkehr im bisherigen Umfange innegehalten. ;
Tätigkeit des Vorstandes. Der Vorstand befasste sich in 17 Sitzungen mit
allgemeinen Vereinsangelegenheiten und den Fragen, die sich im Kunsthausbetrieb ergaben.