Volltext: Jahresbericht 1918 (1918)

Jahresbericht 1918 der Zürcher Kunstgesellschaft 
[MB 
Vertrag zwischen der Stadt Zürich und der Zürcher Kunstgesellschaft 
betreffend den Uebergang der Liegenschaft zum Lindenthal 
an die Zürcher Kunstgesellschaft. 
1. Nach Erlöschen des auf der ehemals Landolt’schen Liegenschaft zum Lindenthal, Hirschen- 
graben 4, haftenden Niessbrauches ist in teilweiser Ausführung des zwischen der Stadt und der Zürcher 
Kunstgesellschaft unterm 28. Mai 1906 abgeschlossenen Vertrages betreffend die Abtretung der genannten 
Liegenschaft Kat. Nr. 890 und der südöstlichen Teilstücke des Krautgartenareals Kat, Nr. 28 im Ausmass 
von etwa 680 m? und 120 m? die Eigentumsübertragung vorzunehmen. ; 
Der Zufertigung vorgängig ist sofort die Mutation des Grundbuchplanes zu bewirken, 
2. Die Besitzesübergabe des zum Neubau des Kunsthauses verwendeten Areals hat am 28. Mai 
1906 stattgefunden, das Reststück mıt dem Haus zum Lindenthal wird der Kunstgesellschaft am 1. Juli 
1918 übergeben werden. Die Erwerberin tritt in das auf dem Wohnhaus mit Herrn Professor von Wyss 
bestehende und auf den 1. Oktober 1918 gekündete Mietverhältnis ein, mit Mietzinsgenuss.ab 1. Juli 1918, 
3. Die Kunstgesellschaft übernimmt folgende noch in Kraft bestehende Dienstbarkeiten betreffend 
die Liegenschaft Kat. Nr. 890, eingetragen im Grundprotokoll Bd. VI pag. 280 unter Ziffer 2, betr. 
die Grenzmauer zwischen den Häusern Assek. Nr. 687a und 688a; unter 
Ziffer 5a und b, betreffend die Freitreppe am Hirschengraben. 
Ziffer 5c betreffend die Pflicht der Stadt zu Anführung von Quellwasser in einem Qantum von 51/4 Minuten- 
liter aus der Hirslanderleitung, 
Ziffer e betreffend Dolenanschluss und Abwasserdole, 
f betreffend die Stützmauern, Zufahrtswege und Einfriedigung, 
7 bestehend in der Benützung der Liegenschaft Kat. Nr. 890 nur zu öffentlichen oder gesell- 
schaftlichen Zwecken. 
Dagegen sind folgende Dienstbarkeiten zu löschen: 
a) Betreffend die Liegenschaft zum Lindenthal Kat. Nr. 890, eingetragen im Grundprotokoll 
Bd. VI pag. 280 unter 
Ziffer 1, bestehend in der Grenzmauer zwischen Kat. Nr. 890 und 28, 
3 und 4 betreffend Erstellen eines Nebengebäudes, und 
„6, betreffend Nutzniessungsrecht der Frau Landolt; 
b) betreffend das ehemalige Krautgartenareal Kat. Nr. 28, eingetragen in Bd.IV pag. 439, Art. 3. 
7, 8, 11 und 12. Die hier vorgestellten weitern Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 10 und 13 beziehen sich aus- 
schliesslich auf das der Stadt verbleibende Restgrundstück. | 
4. Die durch Grenzregulierung an der Rämistrasse von der Liegenschaft Kat. Nr. 890 abfallenden 
ca. 12 m?®, sowie das bisher zu der genannten Liegenschaft gehörende Trottoirgebiet längs des Kunst- 
hauses beim Heimplatz im Ausmasse von etwa 95 m” werden zum öffentlichen Grund mutiert. 
Die Stadt überlässt der Kunstgesellschaft das etwa 215 m” grosse bisherige Gebiet der öffent- 
lichen Zufahrtstrasse am Hirschengraben zu Eigentum zum Zwecke der Vereinigung mit ihrem Grund- 
stück Kat. Nr. 890, wogegen die letztere von der genannten Katasternummer das in einen Spitz aus- 
laufende Teilstück am Hirschengraben von etwa 3 m* zum öffentlichen Gebiet abtritt. 
5. In Abänderung von Ziffer 7 des zit. Vertrages vom 28. Mai 1906 verzichtet die Kunstgesell- 
schaft vorläufig auf den Bau der projektierten, verlängerten Kantonsschulstrasse, wobei es die Mei- 
nung hat, dass derselbe erst mit dem Zeitpunkt der Notwendigkeit der Durchführung der Kantons- 
schulstrasse in Anegriff zu nehmen ist. frühestens jedoch auf eine jährliche Voranzeige hin.
	        
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