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Jahresbericht 1932 der Zürcher Kunstgesellschaft
I“
BEILAGE
Statutenänderung
nach Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung
vom 7. November 1932
8 10.
Jedes Jahr findet spätestens im Monat Mai eine ordentliche Generalversammlung statt.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Zustellung des Jahresberichtes mindestens drei
Wochen vor dem Versammlungstage. Der Vorstand kann die Einladung ausserdem auch
in einer oder mehreren Zeitungen veröffentlichen.
8 11.
Die Abhaltung von ausserordentlichen Generalversammlungen kann durch Beschluss
des Vorstandes oder durch schriftliches Begehren von 20 Vereinsmitgliedern angeordnet
werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstage.
Der Vorstand kann die Einladung ausserdem auch in einer oder mehreren Zeitungen ver-
öffentlichen.
8 12. bis.
Die Abstimmungen in der Generalversammlung finden offen statt, falls die General-
versammlung für einzelne Geschäfte nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller abge-
gebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Vorschrift von $ 35 betreffend die Revision der
Statuten bleibt vorbehalten.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Vereinspräsidenten hat in geheimer Ab-
stimmung zu erfolgen.
Vorschläge für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten müssen schrift-
lich und von mindestens zehn Vereinsmitgliedern unterzeichnet spätestens zehn Tage vor
der Generalversammlung dem Vorstande eingereicht werden; der Vorstand hat für unver-
zügliche schriftliche Mitteilung solcher Vorschläge an die Mitglieder zu sorgen. Die bis-
herigen Vorstandsmitglieder und der bisherige Präsident gelten, sofern sie nicht ihren
Rücktritt erklärt haben, ohne weiteres als vorgeschlagen. Bei den Wahlen dürfen auf die
Stimmzettel nur die Namen von Kandidaten gesetzt werden, die in dieser Weise vor-
geschlagen wurden oder als vorgeschlagen gelten; andernfalls ist der ganze Stimmzettel
ungültig. Im ersten Wahlgang ist die absolute, in einem allfälligen zweiten Wahlgange die
relative Mehrheit der gültig Stimmenden massgebend.