Volltext: Jahresbericht 1932 (1932)

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Jahresbericht 1932 der Zürcher Kunstgesellschaft 
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8 13. 
Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ. Er vertritt die Kunstgesellschaft nach 
innen und aussen. Insbesondere liegen ihm ob: 
1. Einberufung der Generalversammlung, die Feststellung der Tagesordnung und die 
Vorberatung ihrer Geschäfte; 
2. Wahl der ständigen Kommissionen, scwie allfälliger Spezialkommissionen; 
3. Wahl des Direktors des Kunsthauses, sowie der ständigen Beamten und Angestellten, 
Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen und Umschreibung ihrer Kompetenzen; 
Veranstaltung der Verlosung von Kunstwerken, wofür mindestens 10% der Mit- 
gliederbeiträge zu verwenden sind; 
Sämtliche Befugnisse, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem andern 
Organe zugewiesen sind. 
$ 14. 
Der Vorstand besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Der Präsident und zehn Mitglieder 
werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Drei 
Mitglieder werden vom Zürcher Stadtrat und ein Mitglied wird von der Vereinigung 
Zürcher Kunstfreunde auf unbestimmte Zeit delegiert. Mindestens sechs Mitglieder des 
Vorstandes sollen Künstler sein. 
$ 15. 
Der Vorstand konstituiert sich selbst, indem er jeweilen in der ersten, auf die ordent- 
liche Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten der 
ständigen Kommissionen wählt. 
$ 16. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf schriftlich ergangene Einladung sieben 
Mitglieder anwesend sind. 
8 17. 
Der Präsident leitet die Geschäfte. In den Sitzungen des Vorstandes stimmt er mit; bei 
Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. 
Der Vizepräsident ist bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter. 
4. 
8 13. 
Der Quästor überwacht. die gesamte Kassa- und Buchführung. Er legt dem Vorstand 
zuhanden der Generalversammlung die auf 31. Dezember abgeschlossene Rechnung je- 
weilen bis Mitte Februar vor. 
Auf die Äufnung des Sammlungsfonds ist möglichst Bedacht zu nehmen. Von den 
Legaten und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung fällt mindestens die Hälfte 
dem Sammlungsfonds zu. 
8 20. 
Zur Unterstützung des Vorstands in der Besorgung der Aufgaben der Kunstgesellschaft 
bestehen drei ständige Kommissionen. Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder 
der Kommissionen werden vom Vorstande in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus 
den Gesellschaftsmitgliedern auf eine Amisdauer von drei Jahren ernannt. Die Präsidenten 
der Kommissionen sollen dem Vorstande angehören ($ 15, Abs. 1). Auch andere Mitglieder 
der Kommissionen können aus der Mitte des Vorstandes gewählt werden. 
Der Präsident der Kommission stimmt in den Sitzungen mit; bei Stimmengleichheit 
zählt seine Stimme doppelt.
	        
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