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Jahresbericht 1932 der Zürcher Kunstgesellschaft
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8 13.
Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ. Er vertritt die Kunstgesellschaft nach
innen und aussen. Insbesondere liegen ihm ob:
1. Einberufung der Generalversammlung, die Feststellung der Tagesordnung und die
Vorberatung ihrer Geschäfte;
2. Wahl der ständigen Kommissionen, scwie allfälliger Spezialkommissionen;
3. Wahl des Direktors des Kunsthauses, sowie der ständigen Beamten und Angestellten,
Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen und Umschreibung ihrer Kompetenzen;
Veranstaltung der Verlosung von Kunstwerken, wofür mindestens 10% der Mit-
gliederbeiträge zu verwenden sind;
Sämtliche Befugnisse, die durch die Statuten nicht ausdrücklich einem andern
Organe zugewiesen sind.
$ 14.
Der Vorstand besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Der Präsident und zehn Mitglieder
werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Drei
Mitglieder werden vom Zürcher Stadtrat und ein Mitglied wird von der Vereinigung
Zürcher Kunstfreunde auf unbestimmte Zeit delegiert. Mindestens sechs Mitglieder des
Vorstandes sollen Künstler sein.
$ 15.
Der Vorstand konstituiert sich selbst, indem er jeweilen in der ersten, auf die ordent-
liche Generalversammlung folgenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten der
ständigen Kommissionen wählt.
$ 16.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf schriftlich ergangene Einladung sieben
Mitglieder anwesend sind.
8 17.
Der Präsident leitet die Geschäfte. In den Sitzungen des Vorstandes stimmt er mit; bei
Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Der Vizepräsident ist bei Verhinderung des Präsidenten sein Stellvertreter.
4.
8 13.
Der Quästor überwacht. die gesamte Kassa- und Buchführung. Er legt dem Vorstand
zuhanden der Generalversammlung die auf 31. Dezember abgeschlossene Rechnung je-
weilen bis Mitte Februar vor.
Auf die Äufnung des Sammlungsfonds ist möglichst Bedacht zu nehmen. Von den
Legaten und Schenkungen ohne besondere Zweckbestimmung fällt mindestens die Hälfte
dem Sammlungsfonds zu.
8 20.
Zur Unterstützung des Vorstands in der Besorgung der Aufgaben der Kunstgesellschaft
bestehen drei ständige Kommissionen. Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder
der Kommissionen werden vom Vorstande in der ersten Sitzung nach seiner Wahl aus
den Gesellschaftsmitgliedern auf eine Amisdauer von drei Jahren ernannt. Die Präsidenten
der Kommissionen sollen dem Vorstande angehören ($ 15, Abs. 1). Auch andere Mitglieder
der Kommissionen können aus der Mitte des Vorstandes gewählt werden.
Der Präsident der Kommission stimmt in den Sitzungen mit; bei Stimmengleichheit
zählt seine Stimme doppelt.